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Facebook, Twitter, Youtube: Justizminister wollen Nichtlöschung von Inhalten bestrafen

Droht Mark Zuckerberg eine Haftstrafe in Deutschland? Eine verzögerte Löschung von illegalen Inhalten könnte strafbar werden.
/ Friedhelm Greis
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Meta-Chef Mark Zuckerberg könnte künftig für das Nichtlöschen von Inhalten bestraft werden. (Bild: Anthony Quintano/Montage: Golem.de)
Meta-Chef Mark Zuckerberg könnte künftig für das Nichtlöschen von Inhalten bestraft werden. Bild: Anthony Quintano/Montage: Golem.de / CC-BY 2.0

Die Justizminister von Bund und Ländern wollen soziale Netzwerke mit Hilfe des Strafrechts zur schnelleren Löschung von Inhalten bewegen. Einen entsprechenden Beschluss (PDF)(öffnet im neuen Fenster) fasste die Justizministerkonferenz auf ihrem Frühjahrstreffen am 2. Juni 2022 in Schwangau im Allgäu.

Dem Beschluss zufolge halten es die Minister für geboten, "die Verantwortlichkeit der Betreiber sozialer Netzwerke für die Fälle besonders in den Blick zu nehmen, in denen trotz Kenntnis strafbarer Inhalte zumutbare zeitnahe Löschungs- oder Sperrmaßnahmen unterlassen werden" . Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) wird gebeten, "sich der Thematik anzunehmen und dabei auch strafgesetzgeberische Handlungsmöglichkeiten und -erfordernisse zu prüfen" .

Das würde bedeuten: Kommt ein soziales Netzwerk den Löschpflichten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nicht nach, drohen künftig nicht nur Bußgelder, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen.

Zur Begründung sagte Bayern Justizminister Georg Eisenreich (CSU) laut Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster) : "Bußgelder können die Tech-Giganten häufig aus der Portokasse zahlen. Wer Todesdrohungen oder Terror-Ankündigungen trotz Kenntnis nicht zeitnah löscht oder sperrt, muss strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten haben. Es geht nicht, dass Gewinne privatisiert, aber Probleme für Demokratie und Rechtsstaat sozialisiert werden."

Gefahr von Overblocking

Da das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit von Unternehmen kennt, müsste im Falle sozialer Netzwerke analog zum Umweltstrafrecht(öffnet im neuen Fenster) die Geschäftsführung belangt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in Paragraf 14 des Strafgesetzbuches (StGB)(öffnet im neuen Fenster) .

Inwieweit eine solche nationale Regelung mit dem europäischen Recht vereinbar wäre, ist unklar. So hält das geplante Digitale-Dienste-Gesetz (Digital Services Act/DSA) am Haftungsprivileg von Internetanbietern fest. Jedoch würden die Betreiber künftig nicht für den rechtswidrigen Inhalt, sondern nur für ihre Untätigkeit bestraft. Dies könnte allerdings zu einem sogenannten Overblocking führen, da die Verantwortlichen aus Furcht vor einer Bestrafung ihre Mitarbeiter anweisen könnten, möglichst viele gemeldete Inhalte zu löschen.

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DSA könnte NetzDG schwächen

Ohnehin befürchten die Justizminister, dass nach dem Inkrafttreten des DSA einige Aspekte des NetzDG wegfallen könnten. Sie sehen "mit Sorge, dass der DSA zu Rückschritten hinter das im NetzDG vorgesehene Schutzniveau bei der Lösch- und Meldepflicht von sozialen Netzwerken führen könnte" . Sie fordern daher, "dass den Mitgliedstaaten im Rahmen des Möglichen die Befugnis zur Schaffung eigener nationaler Regelungen belassen beziehungsweise eröffnet wird" .

Inwieweit das noch möglich sein wird, ist unklar. Denn Europaparlament und EU-Mitgliedstaaten haben sich bereits im April 2022 auf die endgültige Version des DSA verständigt . Nachträglich dürfte es kaum möglich sein, noch Ausnahmeregelungen in die Verordnung einzufügen. Justizminister Buschmann soll nun prüfen, "durch welche möglichen Schritte strafbare Inhalte auf Online-Plattformen auch unter Geltung des DSA noch effektiver bekämpft werden können" .


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