Facebook, Instagram, Whatsapp: Meta-Nutzer können frei über Datenverknüpfung entscheiden
Der US-amerikanische IT-Konzern Meta will Nutzern eine größere Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung ihrer Daten einräumen. In einer neuen Kontenübersicht könnten Nutzer "erstmals weitgehend frei und informiert entscheiden, ob sie Meta-Dienste isoliert nutzen oder diese miteinander verknüpfen wollen" , teilte das Bundeskartellamt am 7. Juni 2023 mit(öffnet im neuen Fenster) . Letztere Option ermögliche zusätzliche Funktionalitäten wie das Teilen eines Beitrags auf verschiedenen Diensten, führe aber auch dazu, dass Meta die verknüpften Daten zu Werbezwecken nutze.
Hintergrund der neuen Einstellungen ist ein jahrelanger Streit zwischen dem Bundeskartellamt und Meta über die Verknüpfung von Nutzerdaten. Die Wettbewerbsbehörde untersagte dem Betreiber des sozialen Netzwerks im Februar 2019, von seinen Nutzern die pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne die Alternative einer weniger umfangreichen Datennutzung anzubieten.
Da Meta, damals Facebook, gegen die Auflagen Beschwerde einlegte, soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden .
Freie und informierte Entscheidung möglich
Trotz des laufenden Verfahrens verhandelte die Behörde nach eigenen Angaben mit Meta weiter über die Umsetzung des Beschlusses. "Meta hatte daraufhin eine sogenannte Kontenübersicht eingeführt und seine Dateninfrastruktur überarbeitet" , hieß es. Doch diese Übersicht gefiel dem Bundeskartellamt noch nicht. "Weder informierte sie die Kundinnen und Kunden auf neutrale Weise, noch waren alle wesentlichen Informationen transparent dargestellt und schnell erkennbar" , schrieb die Behörde.
Mit den angekündigten Änderungen kann nach Ansicht des Kartellamtes "von einem weitgehend freien und informierten Entscheidungsprozess" der Nutzer gesprochen werden. "Diese werden nun eine grundsätzliche Wahlmöglichkeit erhalten: Sie können entweder die einzelnen Dienste getrennt mit allen wesentlichen Funktionen nutzen. Oder sie entscheiden sich für zusätzliche kontenübergreifende Funktionen, müssen dann allerdings weitere personenbezogene Daten preisgeben" , hieß es zur Begründung.
EuGH-Urteil soll im Juli fallen
Nach Einschätzung von Kartellamtspräsident Andreas Mundt ist die Umsetzung des Beschlusses von 2019 "damit einen wichtigen Schritt vorangekommen, aber noch nicht abgeschlossen" .
Das Urteil des EuGH werde für den 4. Juli 2023 erwartet, erklärte das Bundeskartellamt. Darin gehe es darum, wie bestimmte Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen seien und ob das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen auslegen dürfe.
Generalanwalt Athanasios Rantos bestätigte in seinem Schlussantrag vom 20. September 2022(öffnet im neuen Fenster) unter anderem, dass eine Wettbewerbsbehörde auch prüfen könne, ob die untersuchten Praktiken mit den Regelungen der DSGVO vereinbar seien.
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