Experten: Filesharing-Urteil des Bundesgerichtshofs für Musikindustrie

Die Musikindustrie kann Forderungen von bis zu 8.000 Euro stellen, wenn die Beklagten schwere Fehler machen: So bewerten Experten die drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Tauschbörsen und Filesharing. Bereits der Tausch von Dateifragmenten reiche für eine Urheberrechtsverletzung aus.

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Das bekannte Video der GVU
Das bekannte Video der GVU (Bild: GVU-Video)

Der Bundesgerichtshof hat in drei Filesharing-Verfahren im Sinne der Musikindustrie entschieden. In allen drei Fällen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14) wurden die Revisionen zurückgewiesen. Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden erklärte dazu: "Damit hat der Bundesgerichtshof leider den Weg dafür geebnet, dass die Musikindustrie Forderungen von bis zu 8.000 Euro stellen kann, wenn über Ihren Anschluss beispielsweise ein Musikalbum zum Download angeboten wird."

Anschlussinhaber sollten nicht pauschal andere Personen als mögliche Täter ausschließen. "Sich auf den Standpunkt zu stellen, es könne nur der Heilige Geist gewesen sein, zieht nicht", sagte von Rüden.

Eltern haften für ihre Kinder bei Urheberrechtsverletzungen über das Internet, wenn sie nicht beweisen können, ihre Kinder hinreichend aufgeklärt zu haben. "Eine allgemeine Belehrung genügt nicht, sondern sie muss sich auf die Illegalität von Tauschbörsen beziehen. Zugleich muss den Kindern die Teilnahme an solchen Angeboten ausdrücklich untersagt werden", betonte von Rüden.

Urlaub konnte nicht bewiesen werden

Im ersten Fall erklärte der Anschlussinhaber, dass die gesamte Familie zum Zeitpunkt des Filesharings im Urlaub gewesen sei. Das Gericht hielt die Aussagen der Familienmitglieder dazu jedoch für wenig glaubhaft. Im zweiten Fall wurde eine Mutter als Anschlussinhaberin zur Zahlung von rund 5.380 Euro Schadensersatz verurteilt. Sie konnte nicht nachweisen, ihre Kinder ausreichend über korrektes Verhalten im Netz aufgeklärt zu haben. Im dritten Fall sagte der Anschlussinhaber aus, die Familie habe zum behaupteten Tatzeitpunkt keinen Zugriff auf den Anschluss gehabt. Auch hier ließ sich das Gericht nicht überzeugen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass 200 Euro Schadensersatz für ein Musikstück nicht zu hoch seien. "Daran werden sich in Zukunft die Kläger und Gerichte orientieren", erklärte Rechtsanwalt Christian Solmecke. Bereits der Tausch von Dateifragmenten reiche für eine Urheberrechtsverletzung aus. "Insgesamt kann hier von einem Rückschritt im Kampf gegen Massenabmahnungen gesprochen werden", sagte Solmecke, der Verfahren für die Beklagten geführt hat.

Die Musikindustrie wurde in allen drei Verfahren von Rasch Rechtsanwälte vertreten. Laut Bundesgerichtshof hatte in dem Rechtsstreit I ZR 75/14 der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens Promedia bestritten. Er hatte erklärt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die festgestellte IP-Adresse nicht zugewiesen gewesen sei.

In dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hatte der Beklagte erfolglos vorgebracht, dem 17-jährigen Sohn sei das Passwort des Computers nicht bekannt.

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Mutter, ihrem 16-jährigen Sohn und ihrer 14-jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung gab die Tochter zu, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Mutter habe die Aufsichtspflicht verletzt, bestätigte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung eines Landgerichts. Die Ermittlungen von Promedia und des Internetproviders seien trotz eines falschen Buchstabes bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle glaubhaft.

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Der Held vom... 15. Jun 2015

"Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen...

FaLLoC 15. Jun 2015

Hier geht's um den Nachweis einer erfolgten Belehrung, nicht um den Rechtsbestand eines...

FaLLoC 15. Jun 2015

Tut man. Stimmt. bei 5'000 Euro insgesamt und 200 Euro pro Lied sind das 25 Lieder...

Garius 14. Jun 2015

Klar. Nennt sich dann Medley ;) Nein im ernst. Wir reden hier nun mal von digitalen...



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