Geheimdienste arbeiten zusammen, aber gegen die Verfassung
Golem.de: Seit den Enthüllungen von Edward Snowden stehen deutsche Geheimdienste im Zentrum der öffentlichen Kritik. Wie beurteilen Sie die bekanntgewordene Praxis des BND aus verfassungsrechtlicher Sicht?
Papier: Soweit ausländische Dienste dem BND Selektorenlisten bereitstellen und diese Selektoren vom BND eingesetzt werden, um so gewonnene Daten an ausländische Dienste weiterzugeben, ist dies sehr problematisch. Denn der Einsatz von Selektoren, die von ausländischen Stellen zur Verfügung gestellt werden, ist ohne eine Bewertung der auf der Basis dieser Selektoren erlangten Ergebnisse nach G10-Gesetz (Paragraf 7a, Abs. 1) nicht zulässig.
Golem.de: Im neuen BND-G gibt es nun erstmals Vorschriften über Einzelheiten der Kooperation mit ausländischen Geheimdiensten. Wie bewerten Sie diese?
Papier: Mit der BND-Novelle wird die Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Danach dürfen im Rahmen der Kooperation erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten ausländischen öffentlichen Stellen auch automatisiert übermittelt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen.
Die Kooperation mit ausländischen Geheimdiensten basiert auf einer falschen Grundannahme
Diese weitgehende Ermächtigung des Gesetzgebers zur automatisierten Datenübermittlung an ausländische Dienste basiert offenbar auf der - in meinen Augen verfehlten - Grundannahme, dass Beschränkungen, welche die Ausland-Ausland-Telekommunikation betreffen, nicht unter den Schutz des Grundgesetzes (Artikel 10) fallen. Deswegen wird von Gesetzes wegen auch auf eine Bewertung der erlangten Ergebnisse, wie dies das Artikel-10-Gesetz (Paragraf 7a, Abs. 1) vorsieht, verzichtet.
Golem.de: Was ändert sich, wenn man davon ausgeht, dass der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses auch hierfür relevant ist?
Papier: Geht man zutreffenderweise davon aus, dass auch die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND grundrechtsgebunden zu erfolgen hat, ist eine solche automatisierte Weitergabe ohne Beurteilung und Abwägung im Hinblick auf weitergeleitete personenbezogene Daten verfassungsrechtlich problematisch.
Golem.de: Wie sieht es mit der Verwendung der weitergegebenen Daten aus?
Papier: Mir scheint nach dem neuen BND-Gesetz nicht hinreichend gesichert zu sein, dass die weitere Verwendung der so erlangten Daten durch die ausländischen Stellen ausschließlich in einer adäquaten rechtsstaatlichen Art und Weise erfolgt. Insoweit verlangt das Gesetz lediglich, dass zwischen dem BND und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer "Absichtserklärung" schriftlich niederzulegen ist, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss.
Eine solche Absichtserklärung erscheint mir eine zu vage Sicherung zu sein. Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen bei den ausländischen Stellen müsste in jedem Fall eine effizientere und zeitgerechte Überprüfung durch die zuständigen Kontrollgremien hinzutreten.
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Zugriff des BND auf Internetknoten ist rechtswidrig | Der perfekte Geheimdienst |
DATENSÄTZE.... Massenhaft und über jeden der/die dann nicht mehr über jeden Verstand...
.. bei unseren Damen und Herren. Nicht aus Freundschaft zu einer anderen Partei, deren...
aha, weil geklaut wird sollte es kein gesetz gegen das klauen geben, auf dessen grundlage...
Tja - leider ist die Deutsche Regierung da aber nicht die einzige, die das so tut.