Europäischer Gerichtshof: Verlinkungen benötigen keine Erlaubnis der Rechteinhaber
Hyperlinks dürfen ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen. Das hat der Europäische Gerichtshof am 13. Februar 2014 entschieden(öffnet im neuen Fenster). Dies gelte auch, obwohl die Links offenbar in Frames bei Retriever Sverige erschienen. Ein schwedischer Journalist hatte gegen den kostenpflichtigen Medienbeobachtungsdienst Retriever Sverige geklagt, der auf seine Artikel bei der Tageszeitung Göteborgs-Posten verlinkt hatte.
Das oberste schwedische Rechtsmittelgericht Svea Hovrätt hatte dem EuGH den Fall vorgelegt, weil eine EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001 dazu nicht eindeutig sei. Nach der Richtlinie haben Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Der Europäische Gerichtshof stellte fest, "dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind". Eine solche Handlung sei definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes. Die Wiedergabe müsse sich aber an ein neues Publikum richten, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen "neuen Publikum". Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, seien die Nutzer der Seite von Retriever Sverige als Teil der Öffentlichkeit anzusehen.
"Eine Verlinkung auf frei zugängliche Internetinhalte stellt nach Ansicht des EuGH keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie und damit keine Urheberrechtsverletzung dar", sagte der IT-Fachanwalt Thomas Stadler(öffnet im neuen Fenster).
Dies wäre anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, eine Paywall zu umgehen, da "in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten".
Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weitergehenden Schutz der Urheberrechtsinhaber durch Erweiterung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" einzuführen.
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