Europäischer Gerichtshof: Streaming aus illegalen Quellen ist rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat sich gegen das Streaming von illegalen Kopien entschieden. Doch nur Premium-Nutzer von illegalen Plattformen müssten mit Abmahnungen rechnen, wenn die Server beschlagnahmt wurden.

Artikel veröffentlicht am ,
Neues Angebot bei Kinox.to
Neues Angebot bei Kinox.to (Bild: Screenshot Golem.de)

Nutzer, die Kinofilme und Serien aus illegalen Quellen streamen, handeln rechtswidrig. Das erklärte der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2017. "Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreaming-Portale auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auf den Abruf von Seiten wie Kinox.to übertragen."

In dem Pressetext zu dem Urteil (PDF) des Gerichts heißt es, der Verkauf eines Mediaplayers, "mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen." Der Betreiber der Webseite filmspeler.nl bot über seine Seite den Player Filmspeler an. Dazu installierte der Betreiber frei verfügbare Addons mit Linksammlungen auf dem Mediaplayer. Die niederländische Antipirateriegruppe Stichting Brein hatte vor einem Gericht des Landes auf Unterlassung geklagt.

Keine neue Abmahnwelle

Eine neue Abmahnwelle sei laut Solmecke jedoch nicht zu befürchten. Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Diese ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, was meist anonym betrieben wird und oft keine IP-Adressen speichert. Solmecke: "In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen."

Die Forderungen selbst dürften allerdings niedrig bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind im Privatbereich seit einiger Zeit auf rund 150 Euro gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumiertem Film dürfte laut Solmecke bei rund 5 bis 10 Euro liegen.

Nachtrag vom 27. April 2017, 14:13 Uhr

Solmecke sagte Golem.de: "Aus meiner Sicht sind die Urteilsgründe ab Randziffer 69 eindeutig, wenn auch sehr schlecht vom Gericht ausgeführt. Sich allein auf die Pressemitteilung des EuGH zu beziehen, greift zu kurz. Das komplette 20-seitige Urteil gibt mehr Aufschluss." Die Urteilsbegründung sei an einigen Punkten aber "nicht nachvollziehbar".

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Chatterm17 23. Mai 2017

Wer ist dafür strafrechtlich verfolgbar wenn man in einem cafe oder ähnlichem streamt...

neocron 05. Mai 2017

und die Arroganz geht weiter ... Bitte folge deinem eigenen konzept, und lerne was ein...

asdkjg1 04. Mai 2017

Nein, lies das Urteil. Es wurden unter anderem auch die folgenden Fragen vorgelegt...

Kondratieff 03. Mai 2017

Touché :D Unterschreibe ich alles.



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