Europäischer Gerichtshof: Private Fahrer bei Uber bleiben unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Dienst Uber eine Verkehrsdienstleistung ist und entsprechend reguliert werden muss. Laut dem Urteil(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen C-434/15) entspricht ein solcher Dienst einer Verkehrsdienstleistung, wird wie ein Taxi-Unternehmen reguliert und darf keine Beförderung durch Privatpersonen bieten.
Uber hatte den Dienst Uberpop, bei dem Privatleute in ihren eigenen Autos als Chauffeure vermittelt wurden, nach Rechtsproblemen bereits praktisch überall in Europa eingestellt - und wiederholt bekräftigt, dass er nicht zurückkommen solle. Aktuell arbeitet der Fahrdienst-Vermittler mit Fahrern mit Beförderungsschein oder mit Taxi-Betrieben. "Die Entscheidung wird in den meisten EU-Ländern nichts verändern, wo wir bereits unter den Beförderungsgesetzen operieren" , betonte Uber in einer ersten Reaktion.
Uber USA macht Geschäft mit Privatfahrern
Im Heimatmarkt USA machen Privatpersonen als Fahrer hingegen den Großteil des Uber-Geschäfts aus. Das Unternehmen argumentierte auch in Europa, dass die Vermittlung solcher Services keine Verkehrsdienstleistung ist, sondern unter den allgemeinen Dienstleistungsverkehr fällt - und damit auch von der für Taxis geltenden Regulierung ausgenommen werden sollte. Der Europäische Gerichtshof sieht das jedoch anders: Die Vermittlung sei "untrennbar verbunden" mit einer Verkehrsdienstleistung. Die Entscheidung wurde bereits erwartet, nachdem der Generalanwalt des Gerichts eine solche Position eingenommen hatte.
Die Gerichtsentscheidung geht auf ein Verfahren zurück, in dem ein spanisches Taxi-Unternehmen aus Barcelona gegen Uberpop vorging. Beim Europäischen Gerichtshof liegen noch Fälle aus Frankreich und Deutschland, bei denen es unter anderem um den Limousinen-Service Uberblack geht.
Auch wenn sich die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich nur auf die Vermittlung "nicht berufsmäßiger Fahrer" bezieht, könnte die grundsätzliche Einstufung des Dienstes als Verkehrsservice in der Zukunft weitere Einschränkungen für das Uber-Geschäft bedeuten. Auch in den USA wird unter anderem darüber gestritten, ob Uber die Fahrer als freie Unternehmer einstufen kann, die eine Dienstleistung über die Plattform anbieten, oder sie als Beschäftigte behandeln muss.
Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband BZP begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofs. Taxifahrer sei in Deutschland ein Beruf und für Fahrzeuge in der Personenbeförderung gebe es ein engmaschigeres Netz von Kontrollen als bei privaten Autos, betonte BZP-Präsident Michael Müller. Laien seien daher keine Bereicherung für die Beförderung.



