Europäischer Gerichtshof: Kein schwarzer Tag für alle Filesharing-Abgemahnten

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Filesharing ändert laut einem Experten nichts. Es bestätige nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anschlussinhaber haben keine näheren Nachforschungspflichten und müssen Angehörige nicht ausspionieren.

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Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaares aus angeboten.
Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaares aus angeboten. (Bild: Mario Anzuoni/Reuters)

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Filesharing ändere sich nichts. Das sagte der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke Golem.de auf Anfrage. "Liest man das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs, so gewinnt man auf den ersten Blick den Eindruck, dass heute ein schwarzer Tag für alle Abgemahnten ist." Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, einfach ein Familienmitglied zu benennen, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

Doch die Entscheidung des Bundesgerichtshof zu einem Anschlussinhaber, der für den Tausch des Films Resident Evil: Afterlife 3D von Constantin Film verantwortlich sein soll "ist rechtswirksam." Ein Abgemahnter muss damit nicht verraten, wer an seinem Anschluss die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Solmecke, dessen Kanzlei Wilde Beuger Solmecke das Verfahren führte, gab die Entscheidung am 6. Oktober 2016 bekannt.

Solmecke: "Daran konnte der EuGH heute auch nachträglich nichts ändern. Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit klargestellt, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen."

Diese Afterlife-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe jedoch dem Landgericht München I nicht gefallen, weil sie zu verbraucherfreundlich war. Daher habe das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof im Jahr 2017 Fragen zur Vereinbarkeit dieser vom Bundesgerichtshof beschlossenen Grundsätze mit den europäischen Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt, meinte Solmecke.

Denn der Europäische Gerichtshof habe seinen Erwägungen nicht die Sachverhaltskonstellation des Afterlife-Urteils zugrunde gelegt, wo der Täter nicht bekannt war, sondern den der später ergangenen Loud-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Hier war der Täter jedoch bekannt, stammte aber aus der Familie. Solmecke: "Dies verwundert, da sich die Fragen des Landgerichts München I konkret auf die Vereinbarkeit der mit der Afterlife-Entscheidung aufgestellten Grundsätze mit dem EU-Recht bezogen. Das heißt, dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nur gelten, wenn der Anschlussinhaber, wie im Rihanna-Loud-Fall, weiß, wer der Täter ist."

Nicht verpflichtet, sich gegenseitig zu belasten

Damit habe sich aber nichts geändert. Denn kenne man den Täter der Urheberrechtsverletzung nicht, komme Mitgliedern derselben Familie weiterhin ein besonderer Schutz zu, weshalb diese nicht verpflichtet werden können, sich gegenseitig zu belasten, wenn ein Familienmitglied einer rechtswidrigen Handlung lediglich verdächtigt werde.

"Insofern bestätigt der Europäische Gerichtshofs nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anschlussinhaber haben innerhalb der grundrechtlich - auch nach EU-Recht - besonders geschützten Familie weiterhin keine näheren Nachforschungspflichten und müssen Angehörige nicht ausspionieren", erklärte der Anwalt. Es reiche, wenn sie Familienangehörige, die Zugriff auf den Internetanschluss hatten, namentlich benennen und dem Gericht mitteilen, welche Surf-Gewohnheiten die betreffenden Familienmitglieder hatten. Der Europäische Gerichtshof bestätigte heute lediglich die bereits geltende Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 19/16 - Loud), dass man den Täter benennen müsse, wenn man ihn kennt. Dies sei aber unabhängig davon, ob er aus der Familie stammt oder nicht.

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/mecki78 23. Okt 2018

Tust du auch nicht, da du ihnen ja keine strafbare Handlung zur Last legst. An dem Satz...

Sharra 20. Okt 2018

Das hat mit der Störerhaftung erst mal gar nichts zu tun. Es geht darum, dass eine...

torrbox 19. Okt 2018

Die können mich ohne Logs aber nicht abmahnen. Gewerbe gründet man im Ausland...

thrawnx 19. Okt 2018

Doch gibt es, da man die meisten US Serien nirgendwo bekommt. Erst recht nicht alles bei...



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