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Europäischer Gerichtshof: Filesharing bleibt nicht mehr in der Familie

Die Schuld für illegales Filesharing an ein Familienmitglied weiterzureichen, über das wegen Grundrechtsschutz keine Auskunft erteilt werden muss, wird nicht mehr so einfach akzeptiert. Der Europäische Gerichtshof sieht das Urheberrecht als gleichwertiges Grundrecht an.
/ Achim Sawall
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Europäischer Gerichtshof (Bild: Europäischer Gerichtshof)
Europäischer Gerichtshof Bild: Europäischer Gerichtshof

Kunden eines Internetanschlusses können die Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht dadurch vermeiden, dass die erklären, auch andere Familienmitglieder hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt. Das hat der Europäische Gerichtshof am 18. Oktober 2018 (Rechtssache C-149/17) entschieden ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ). Der Verlag Bastei Lübbe verlangt Schadensersatz, weil über den Internetanschluss der Beklagten ein Hörbuch über eine Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde.

Laut Rechtsprechung des Landgerichts München muss wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden. Darum ließ es sich nicht eindeutig klären, wer die Urheberrechte verletzt hatte. Die Münchner Richter hatten den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um eine Auslegung der EU-Vorschriften ersucht.

Der Gerichtshof stellte fest, dass es ein Gleichgewicht zwischen den Grundrechten, dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geben müsse. "An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird" , erklärte das Gericht.

Wenn das nationale Gericht nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, würden die Feststellung der Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Inhaber des Urheberrechts beeinträchtige.

Letztlich bleibt es aber Sache des Landgerichts München I, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, um die Identität des Filesharers feststellen zu lassen.


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