EuGH: Verarbeitung von Fluggastdaten beschränken

Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch die EU-Staaten muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf das für den Kampf gegen Terror absolut Notwendige beschränkt werden. Zudem machte das höchste europäische Gericht in dem Urteil vom Dienstag(öffnet im neuen Fenster) deutlich, dass die Verarbeitung der Daten bei Flügen innerhalb der EU gegen EU-Recht verstoße, sofern keine terroristische Bedrohung bestehe (Rechtssache C-817/19).
Die sogenannte PNR-Richtlinie (Passenger Name Record) sieht vor, dass Fluggastdaten bei der Überschreitung einer EU-Außengrenze in großer Zahl systematisch verarbeitet werden. Zu den gespeicherten Daten gehören etwa Anschrift, Gepäckangaben, die Telefonnummer und die Namen der Mitreisenden. Datenschützer und Bürgerrechtler sehen die Fluggastdatenspeicherung kritisch.
Die belgische Menschenrechtsorganisation Ligue des droits de l'Homme (Liga für Menschenrechte) klagte dagegen, wie Belgien die Regeln umsetzt. Sie sieht unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt. Zudem würden durch die Ausdehnung des Systems auf Flüge innerhalb der EU und auf die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Flugzeug indirekt wieder Grenzkontrollen eingeführt.
Befugnisse müssen eng ausgelegt werden
Die Befugnisse unter der Richtlinie müssen nach Ansicht des EuGH eng ausgelegt werden. Dann könne die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der fraglichen Daten auf das im Kampf gegen Terror und schwere Kriminalität absolut Notwendige beschränkt angesehen werden.
Dies bedeute, dass sich das durch die PNR-Richtlinie eingeführte System nur auf die im Anhang der Richtlinie genannten Informationen erstrecken dürfe. Auch müsse das System auf terroristische Straftaten und schwere Kriminalität mit einem objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt sein. Straftaten, die zwar in der Richtlinie genannt werden, aber in dem jeweiligen EU-Land unter gewöhnliche Kriminalität fallen, dürften nicht dazugehören.
Zudem müsse die Ausdehnung des Systems auf einen Teil oder alle EU-Flüge auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Die PNR-Richtlinie dürfe nur dann auf alle EU-Flüge angewandt werden, wenn ein Land mit einer terroristischen Bedrohung konfrontiert sei. Grundsätzlich betont der EuGH, dass die Richtlinie nicht dazu genutzt werden dürfe, die Grenzkontrollen zu verbessern und den Kampf gegen illegale Einwanderung zu stärken.
Belgien erfasst auch Reisen per Zug, Bus und Schiff
Nach belgischem Recht sind Flug-, Bahn-, Bus-, Fähr- und Reiseunternehmen dazu verpflichtet, die Daten ihrer Passagiere, die über die Landesgrenzen hinaus unterwegs sind, an eine Zentralstelle weiterzugeben, in der unter anderem Polizei und Geheimdienste vertreten sind. In der EU wurde eine entsprechende Ausweitung des PNR-Systems auf Reisen per Zug, Bus und Schiff bereits 2019 diskutiert .
Auch in Deutschland ist ein ähnlicher Rechtsstreit anhängig. Die Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wurde mittlerweile dem EuGH vorgelegt(öffnet im neuen Fenster) . Eine Entscheidung steht noch aus. "Alle Fluggäste in ganz Europa als Verdächtige zu behandeln, ist völlig unverhältnismäßig. Die Rasterfahndung am Himmel muss beendet werden," erklärte Malte Spitz, Generalsekretär der GFF und Kläger gegen die Fluggastdaten-Richtlinie. Derzeit landen die persönlichen Daten von Menschen, die Deutschland per Flugzeug erreichen oder verlassen, beim Bundeskriminalamt (BKA) - auch wenn es sich um innereuropäische Flüge handelt.



