EuGH-Urteil: Vertragsservice darf nicht über 0180-Nummer laufen

Abzocke bei Kundenhotlines ist seit Jahren ein Ärgernis für Verbraucher. Nun hat der Europäische Gerichtshof eine weitere Praxis für unzulässig erklärt. Der Onlinehandel droht nun mit höheren Preisen.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Anrufe bei Sonderrufnummern dürfen keine Extrakosten verursachen.
Anrufe bei Sonderrufnummern dürfen keine Extrakosten verursachen. (Bild: William Thomas Cain/Getty Images)

Anrufe beim Kundendienst in Vertragsfragen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Extrakosten mit sich bringen. Zu hohe Telefongebühren bei 0180-Service-Nummern könnten Verbraucher davon abhalten, sich im Zusammenhang mit ihrem bestehenden Vertrag an ein Unternehmen zu wenden, urteilten die Luxemburger Richter. Die Kosten dürfen demnach nicht höher sein als bei Telefonaten unter gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern (Aktenzeichen C 568/15). Es spiele dabei keine Rolle, ob das Unternehmen mit der Hotline Geld verdiene.

Das Urteil des EuGH hat nach Angaben der Bundesnetzagentur keine Auswirkungen auf die Höhe der festgelegten Kosten für 0180-Nummern, wie ein Sprecher auf Anfrage von Golem.de erläuterte.

Hintergrund ist ein Verfahren am Landgericht Stuttgart (Az. 1 O 21/15). Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat darin den Online-Elektrohändler Comtech verklagt, weil dieser laut Pressemitteilung "Verbrauchern, die mit ihm einen Vertrag über den Onlineshop abgeschlossen hatten, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer angeboten hatte". Das bedeutet, dass Verbraucher für die Anrufe 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz oder bis zu 42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz zahlen mussten.

Was ist ein "Grundtarif"?

Das deutsche Gericht fragte beim EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen nach, wie die entsprechende EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten auszulegen ist.

Laut Artikel 21 der Richtlinie 2011/83/EU dürfen Verbraucher nicht verpflichtet werden, "bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen". Nach Ansicht des EuGH bedeutet "Grundtarif" in diesem Fall, dass die Kosten diejenigen "eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen".

Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben in einem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. 10 U 24/15) die Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung ebenfalls beanstandet. Die Stuttgarter und Hamburger Gerichte müssten nun entscheiden, ob die betroffenen Unternehmer künftig verpflichtet seien, "die Angabe derartiger Rufnummern für Vertragsrückfragen bzw. in Widerrufsbelehrungen zu unterlassen". Sollte das der Fall sein, dürften solche Anrufe für Verbraucher in der Regel deutlich günstiger werden, wenn sie beispielsweise über eine Flatrate verfügen.

Höhere Preise für Produkte möglich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte die Luxemburger Entscheidung. Es gehöre zum Service, nach Vertragsabschluss Fragen der Kunden zu beantworten, sagte Otmar Lell, Teamleiter Handel, der Nachrichtenagentur dpa. "Es kann nicht sein, dass dafür extra Geld bezahlt werden muss." Bislang hätten sich allerdings nur wenige Menschen über hohe Kosten für Servicenummern beschwert. "Wir vermuten, dass die Verbraucher sich an die Zusatzgebühren gewöhnt haben", sagte Lell.

"Service kostet", sagte hingegen der Präsident des Bundesverbands Onlinehandel, Oliver Prothmann. "Dementsprechend muss der Händler schauen, wie er die Kosten gedeckt bekommt." Verbraucher müssten dann möglicherweise künftig auf andere Art für Serviceleistungen aufkommen. Es bleibe abzuwarten, ob etwa im Onlinehandel auf Dauer die Preise für Produkte steigen würden.

Nachtrag vom 2. März 2017, 15:16 Uhr

Der Kölner IT-Fachanwalt Christian Solmecke sagte, das Urteil sei ein "höchst erfreulicher Sieg für alle Verbraucher und ihre Rechte". Seiner Ansicht nach sind teure 0180-Service-Rufnummern künftig in den meisten Fällen bei Klärung von Vertragsfragen unzulässig. Zwar gelte das Urteil zunächst nur unmittelbar für das Comtech-Verfahren, jedoch müssten alle Unternehmer ab sofort umdenken, da deutsche Gerichte zukünftig bei weiteren Verfahren dem EuGH-Urteil folgen dürften. "Sollten Unternehmen also auch weiterhin höhere Gebühren als für einen gewöhnlichen Anruf verlangen, so droht ihnen ebenfalls eine Abmahnung oder sogar Klage", sagte Solmecke.

Der einzelne Verbraucher selbst sei zwar nicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche bei zu hohen Gebühren geltend zu machen. Dennoch sollten Verbraucher ab sofort vom jeweiligen Unternehmen eine kostenfreie Rufnummer unter Hinweis auf das EuGH-Urteil verlangen. Klageberechtigt seien neben Mitbewerbern auch alle Verbraucherschutzverbände sowie Berufsverbände und die Industrie- und Handelskammern.

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User_x 05. Mär 2017

Die meisten gehen aber von "dummen" Sachbearbeitern aus, also traut man denen keine...

Anonymer Nutzer 03. Mär 2017

In rechtlichen Dingen steht präzise Lektüre an erster Stelle. 'Dem Südwestrundfunk...

langmartin 03. Mär 2017

Ich würde behaupten, dass Mobilfunk günstiger als Festnetz ist. Wieso? Festnetz bringt...

Avarion 03. Mär 2017

Dann schalten sie wohl die Rufnummer einfach ab.



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