EuGH-Urteil: Verbraucherschützer dürfen gegen Facebook klagen
Dürfen Verbraucherschützer gegen Facebook vorgehen, ohne von Betroffenen beauftragt worden zu sein? Darüber hat nun der EuGH entschieden.

Verbraucherschutzverbände dürfen weiterhin wegen Datenschutzverstößen gegen verantwortliche Anbieter klagen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28. April 2022 auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehe einer nationalen Regelung, die dies ermögliche, nicht im Wege, teilte das Gericht zur Begründung mit (PDF) (Rechtssache C-319/20).
Der BGH hatte den Luxemburger Richtern am 28. Mai 2020 ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Zuvor hatte der BGH den seit 2012 laufenden Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem sozialen Netzwerk Meta (früher Facebook) bereits ausgesetzt, um eine entsprechende Gerichtsentscheidung des EuGH abzuwarten.
Zwar bestätigte der EuGH im Juli 2019 die Vereinbarkeit des Klagerechts mit der früheren EU-Datenschutzrichtlinie. Doch dann wollte der BGH wissen, ob das Verbandsklagerecht auch mit der seit 2018 gültigen DSGVO vereinbar ist.
Dies bejahten die Richter nun. Eine Verbandsklage "ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen" sei demnach zulässig, "sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann".
Zudem konstatierte der EuGH, dass ein Verband wie der VZBV eine im Sinne der DSGVO klagebefugte Einrichtung sei, "da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt". Der Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder über unlautere Geschäftspraktiken könne "mit einem Verstoß gegen eine Vorschrift über den Schutz personenbezogener Daten einhergehen".
Eine Klage ohne konkreten Auftrag oder die Ermittlung von Betroffenen stehe im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, "das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten".
In den beiden Vorinstanzen hatten die Verbraucherschützer jeweils Recht bekommen. Sowohl das Berliner Landgericht als auch das dortige Kammergericht hatten die Datenweitergabe von Facebook an App-Anbieter für illegal erklärt.
Facebook hatte das App Center, in Deutschland als App-Zentrum bekannt, vor sieben Jahren gestartet. Im Jahr 2014 wurde es jedoch wieder abgeschaltet und auf die Adresse www.facebook.com/games/ umgeleitet. Durch Klicken auf den Button Spiel spielen oder An Handy schicken wurde nach Angaben der Verbraucherschützer die Einwilligung des Nutzers zur umfassenden Datennutzung und -weitergabe einfach unterstellt. Nach Darstellung von Facebook entspricht die Spiele-Seite nach Änderungen allen rechtlichen Anforderungen.
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