EuGH-Urteil: Urheber dürfen Framing von Inhalten einschränken
Das Einbetten von Inhalten auf fremden Seiten darf durch Urheber untersagt werden. Allerdings macht der EuGH dazu eine wichtige Vorgabe.

Urheber können die Darstellung ihrer Inhalte gezielt auf bestimmte Webseiten einschränken. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst und der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB). Die Frage, ob ein geschütztes Werk wie ein Foto oder Video per Framing in eine andere Seite eingebettet werden darf, hängt laut EuGH-Urteil davon ab, ob auf der Ursprungsseite Schutzmaßnahmen gegen Framing ergriffen wurden (Rechtssache C‑392/19).
Hintergrund des Streits sind Befürchtungen der Rechteinhaber, dass Webseiten beispielsweise Fotos von geschützten Kunstwerken des 20. Jahrhunderts in einem Frame von der Seite der DDB einbetten, anstatt bei der VG Bild-Kunst eine eigene Lizenz zu beantragen. So hatten der Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 und der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2015 entschieden, dass framende Links keine Urheberrechtsverletzung darstellten. Es handelt sich dem EuGH zufolge nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik einsetzt.
Kein unbegrenztes Framing erlaubt
Die VG Bild-Kunst wollte daher die DDB im Lizenzvertrag verpflichten, "wirksame Schutzmaßnahmen" gegen Framing zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind beispielsweise üblich, um sogenanntes Clickjacking zu verhindern. Die DDB lehnte den Passus unter anderem mit dem Hinweis ab, dass die betreffenden Werke nur ein Prozent des Bestandes ausmachten, die Technik jedoch für alle Werke implementiert werden müsse. Das verursache hohe Kosten. Das Berliner Kammergericht hatte der DDB Recht gegeben. Anschließend hatte der Bundesgerichtshof dem Luxemburger Gericht die Frage vorgelegt, ob Framing-Schutzmaßnahmen umgangen werden dürfen.
Dem EuGH zufolge muss ein Urheber nicht hinnehmen, dass sein Werk durch die Veröffentlichung auf einer Internetseite von beliebig anderen Webseiten eingebettet werden kann. Ein solcher Ansatz verstoße "gegen das ausschließliche, sich nicht erschöpfende Recht dieses Rechtsinhabers, [...] die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben oder zu verbieten". Der Inhaber eines Urheberrechts könne "nicht vor die Alternative gestellt werden, entweder die unerlaubte Nutzung seines Werks durch Dritte hinzunehmen oder auf seine Nutzung, gegebenenfalls durch einen Lizenzvertrag, zu verzichten".
Entscheidend ist jedoch, dass der Urheber tatsächlich wirksame technische Maßnahmen zum Schutz gegen dieses Framing getroffen oder veranlasst hat. Werden diese Schutzmaßnahmen dann umgangen, stellt das Einbetten der Inhalte in eine andere Seite eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.
DDB enttäuscht
Die Deutsche Digitale Bibliothek zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht. "Natürlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht", sagte ihr Anwalt Nils Rauer der Nachrichtenagentur dpa. Seiner Ansicht nach hat der EuGH stark aus der Perspektive des einzelnen Urhebers argumentiert. "Die VG Bild-Kunst behauptet aber, dass sie im Namen aller von ihr vertretenen Urheber spricht - obwohl sie nicht das Mandat dazu hat, im Namen aller Schutzmaßnahmen einzufordern." Deshalb werde nun vor dem BGH weiter gestritten, ob die VG Bild-Kunst tatsächlich für alle ihre Mitglieder sprechen kann. Rauer ist überzeugt: "Viele Rechteinhaber wollen doch weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden."
Der BGH muss nun klären, ob die geforderten Schutzmaßnahmen der DDB zumutbar sein. Der Rechtsanwalt Andreas Biesterfeld-Kuhn wies auf dem Blog LTO darauf hin, dass die Vorschaubilder, die auf der DDB angezeigt würden, "ausnahmslos bereits auf den Webseiten der jeweiligen Kultur- und Wissenseinrichtungen, auf die von ihr verlinkt wird, ohne Beschränkungen frei zugänglich sind". Daher sollte der BGH genau prüfen, ob von der DDB die geforderten Schutzmaßnahmen verlangt werden könnten.
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Hallo! In dem Urteil ist generell von Framing die Rede. Daher haben wir diesen Begriff...
dann gibt's einen Link drauf... bis dieser auch verboten wird. und wenn das auch nicht...
Upps, vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Fehler korrigiert.
@Golem: Bitte (für die Kleingeister) nochmal einordnen, ob es um - technisch - HTML...