EuGH-Urteil: Nicht jeder DSGVO-Verstoß rechtfertigt Schadenersatz

Der EuGH hat ein Grundsatzurteil zum Schadenersatz bei Datenschutzverstößen getroffen. Demnach gibt es keine Bagatellgrenze.

Artikel veröffentlicht am ,
Reicht für einen Schadenersatz schon aus, sich richtig geärgert zu haben?
Reicht für einen Schadenersatz schon aus, sich richtig geärgert zu haben? (Bild: Pixabay)

Nicht jede unzulässige Verwendung personenbezogener Daten rechtfertigt die Zahlung von Schadenersatz an die Betroffenen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 4. Mai 2023 entschieden. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reichte nicht aus, um einen solchen Anspruch zu begründen. Allerdings sei bei einem immateriellen Schaden nicht erforderlich, dass der Schaden "einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht" (Rechtssache C‑300/21).

Hintergrund der Klage war das Vorgehen der Österreichischen Post, die als Datenhändler auch Informationen zur politischen Einstellung ihrer Kunden verkaufte. Ein Rechtsanwalt verklagte die Post, weil er einer solchen Datenverarbeitung nicht zugestimmt habe. Der Kläger fühlte "sich dadurch beleidigt, dass ihm eine Affinität zu der fraglichen Partei zugeschrieben wurde". Die Datenspeicherung habe "bei ihm großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung ausgelöst".

Der Anwalt verklagte die Post auf Unterlassung und forderte 1.000 Euro als Ersatz für den entstandenen immateriellen Schaden. Dabei bestätigten die Gerichte zwar einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Post, wiesen aber die Schadenersatzforderungen zurück. In einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen wollte der Oberste Gerichtshof in Wien vom EuGH wissen, wie solche Forderungen bei Datenschutzverstößen auszulegen sind.

Viele Fragen bleiben offen

Dem EuGH zufolge "kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder 'Verstoß' gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person (...) eröffnet". Voraussetzungen dafür seien "eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden".

Wie hoch dieser Schaden ausfallen muss, um entsprechende Forderungen zu legitimieren, ist den Richtern zufolge in der DSGVO nicht definiert. Unterschiedliche nationalstaatliche "Erheblichkeitsschwellen" würden jedoch zu einer unterschiedlichen Auslegung der Verordnung innerhalb der EU führen, was nicht beabsichtigt sei. Betroffene Personen müssen dennoch nachweisen können, dass ihnen durch die Folgen des DSGVO-Verstoßes ein immaterieller Schaden entstanden ist.

Die entscheidende Frage in der juristischen Praxis dürfte jedoch sein, wie hoch ein möglicher Schadenersatz ausfallen soll. Hierbei dürfen die nationalen Gerichte laut EuGH die innerstaatlichen Vorschriften anwenden. Dabei sollen die europarechtlichen "Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden".

Nach Ansicht von Juristen hat der EuGH mit seinem Urteil noch viele Fragen offen gelassen. Die vom Obersten Gerichtshof aufgeworfene Frage, ob "bloße Verärgerung" bereits als immaterieller Schaden gelten könne, bleibe damit unbeantwortet, schreibt Christian Franz, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, in einem Blogbeitrag.

Seiner Einschätzung nach wird "zur Begründung eines Defizits, das den Namen 'Schaden' im unionsrechtlichen Sinn verdient, regelmäßig um Informationen handeln müssen, die für den Empfänger einen Informationswert über die bloße Existenz des Betroffenen hinaus vermitteln". Franz fügt hinzu: "Soweit diese Frage von einigen erstinstanzlichen Gerichten im Fall des Facebook-Datenlecks verneint wurde, sind diese Entscheidungen unter Zugrundelegung des hier geschilderten Schadensbegriffs und unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils nicht haltbar."

Seinen Kollegen gibt Franz den Rat, "im Fall der klageweisen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen von Datenleck-Opfern vorzutragen, dass und wie sehr der Betroffene sich über den Vorfall aufgeregt hat". Seiner Ansicht nach ist jedoch für die Beurteilung eines immateriellen Schadens entscheidend, ob die betroffene Person einen Kontrollverlust erlitten hat.

Bitte aktivieren Sie Javascript.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
  • ohne Werbung
  • mit ausgeschaltetem Javascript
  • mit RSS-Volltext-Feed


Oktavian 05. Mai 2023

Natürlich, aber das ist doch im jedem Rechtsfeld so. Schadenersatz muss ich immer...

Oktavian 05. Mai 2023

Ganz legal ist das nicht, auch wenn es in aller Regel nicht auffällt. Die Scanner der...

Sharra 05. Mai 2023

Und da irrst du. Bei medizinisch notwendigen Maßnahmen wird oft genug ein Gericht...



Aktuell auf der Startseite von Golem.de
Augen
Besser sehen bei der Bildschirmarbeit

Arbeitsplatzbrille, Blaulichtfilter, Glaukom: Was ist bei langen Arbeitszeiten am Monitor zu beachten? Eine Augenärztin gibt Tipps.
Von Peter Steinlechner

Augen: Besser sehen bei der Bildschirmarbeit
Artikel
  1. Energieversorgung: Nachfrage nach Wärmepumpen kühlt ab - außer in Deutschland
    Energieversorgung
    Nachfrage nach Wärmepumpen kühlt ab - außer in Deutschland

    Der Europäische Wärmepumpenverband zeigt sich wegen sinkender Absatzzahlen besorgt, aber hierzulande bleibt das Interesse groß.

  2. Insomniac Games: Ransomwaregruppe veröffentlicht Infos zu Wolverine und mehr
    Insomniac Games
    Ransomwaregruppe veröffentlicht Infos zu Wolverine und mehr

    Kaum war die Frist abgelaufen, hat eine Erpressergruppe viele Daten von Insomniac Games unter anderem zu Wolverine ins Netz gestellt.

  3. Frigate: Intelligente Videoüberwachung ohne Cloudzwang
    Frigate
    Intelligente Videoüberwachung ohne Cloudzwang

    Mit der Open-Source-Software Frigate lässt sich eine moderne Videoüberwachung realisieren - ohne Hersteller-Cloud und unabhängig von der Hardware.
    Von Dominik Haas

Du willst dich mit Golem.de beruflich verändern oder weiterbilden?
Zum Stellenmarkt
Zur Akademie
Zum Coaching
  • Schnäppchen, Rabatte und Top-Angebote
    Die besten Deals des Tages
    • Daily Deals • MSI XMAS-Sale • Crucial P5 Plus SSD 500GB 39,99€ • Nur noch kurz: 3 für 2 Games-Aktion (PS5, PS4, Xbox, PC) • Apple Week • AVM Fritz Box 7510 74,99€ • Last-Minute-Angebote bei Amazon • Avatar, AC: Mirage & The Crew Motorfest bis -50% • Xbox Series X 399€ [Werbung]
    •  /