EuGH-Urteil: Keine Mehrwertsteuer auf Bitcoin-Transaktionen

Gewinne mit Bitcoins müssen versteuert werden, soviel ist klar. Doch ob auf den Umtausch von Euro in die Kryptowährung Umsatzsteuer gezahlt werden muss, war bislang nicht geregelt. Jetzt hat der EuGH entschieden.

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Auf Bitcoin-Transaktionen muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden, sagt der EuGH.
Auf Bitcoin-Transaktionen muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden, sagt der EuGH. (Bild: KAREN BLEIER/AFP/Getty Images)

Auf den Umtausch von Euro in die Kryptowährung Bitcoin fällt keine Umsatzsteuer an. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Denn Bitcoin sei wie ein Zahlungsmittel zu behandeln und nicht wie eine Dienstleistung, so das Gericht. Digitale Währungen sollten generell wie traditionelle Zahlungsmittel behandelt werden, denn "Devisen, Banknoten und Münzen" seien von der Mehrwertsteuer auszunehmen, wenn sie als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden.

Der Ursprung des Verfahrens lag in Schweden. David Hedquist wollte auf einer Online-Plattform den Tausch von Bitcoin in andere Währungen ermöglichen und fragte die zuständigen Behörden, ob er Umsatzsteuer zahlen müsse. Die schwedische Umsatzsteuerkommission vertrat die gleiche Ansicht wie jetzt der EuGH, die Steuerbehörde des Landes hingegen sah Betreiber von Bitcoin-Plattformen als umsatzsteuerpflichtig an. Der Fall ging an das Luxemburger Gericht.

Deutsche Bundesregierung vertrat andere Ansicht

Die Entscheidung dürfte unmittelbaren Einfluss auf die Rechtslage in Deutschland haben. Denn das Wirtschaftsministerium sagte in einer Eingabe zu dem Verfahren: "Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben." Das sei bei Bitcoin nicht gegeben - damit hatte sich das Ministerium für eine Umsatzsteuerregelung bei Bitcoin ausgesprochen.

Die Entscheidung betrifft allerdings nicht die Pflicht, Spekulationserlöse mit Bitcoin-Transaktionen zu versteuern. Für Privatanleger gilt der persönliche Einkommensteuersatz, wenn die Bitcoins innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft wurden. Anders als bei anderen Anlagen wie etwa Aktien fällt jedoch keine Abgeltungssteuer auf Bitcoin-Gewinne an. Einnahmen und Verluste von Bitcoin-Spekulationen sind in der Steuererklärung in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) auszuweisen.

Nachtrag

Einstieg präzisiert.

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