EuGH-Urteil: Keine Herausgabepflicht von IP-Adressen bei illegalem Upload
Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs: Plattformen wie Youtube müssen bei Urheberrechtsverstößen nur Postanschriften herausgeben.

Internetdienste müssen bei illegalen Uploads nicht die IP-Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern ihrer Nutzer herausgeben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. Juli 2020 in Luxemburg. Die entsprechende EU-Urheberrechtsrichtlinie 2004/48, die die Herausgabe der "Adressen" von Urheberrechtsverletzern vorsehe, "bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift", teilte das Gericht mit (PDF).
Allerdings haben die Mitgliedstaaten dem Urteil zufolge die Möglichkeit, "den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen". Das stehe allerdings unter dem Vorbehalt, "dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit".
Streit zwischen Constantin Film-Verleih und Youtube
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem höchsten europäischen Gericht in einem sogenannten Vorabersuchungsverfahren im Februar 2019 mehrere Fragen zu der Problematik vorgelegt. Im konkreten Fall hatte der Constantin Film-Verleih geklagt. Dieser besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Youtube-Nutzern unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Zunächst verlangte das Unternehmen von der Google-Tochterfirma, die Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer herauszugeben. Nachdem Youtube erklärte, diese Daten nicht zu kennen, wollte die Klägerin andere Daten wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen erfahren, unter denen sich die Nutzer eingeloggt hatten.
Beim Hochladen von Videos auf Youtube müssen sich Nutzer registrieren und dabei ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben, wobei Name und Geburtsdatum nicht überprüft werden. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.
Im September 2017 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in dem Verfahren entschieden, dass Youtube zwar die E-Mail-Adressen, aber keine Telefon- und Verbindungsdaten herausgeben müsse. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte die Klage sogar vollständig ab.
Falls die Auskunftspflicht nach Ansicht des EuGH auch die IP-Adressen umfasst hätte, wollte der BGH in einer weiteren Frage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt hätte, die von dem betreffenden Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei Youtube verwendet wurde. Doch diese Frage hat mit der Entscheidung des Gerichts keine Relevanz mehr.
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Ganz genau so sehe ich das auch.
Wobei man Manchmal den Eindruck bekommt, Rechteinhaber würden Urheberrechtsverletzungen...
https://de.wikipedia.org/wiki/Constantin_Film#Produktionen Keine weiteren Fragen. Davon...
Das is schon bei den Transport-Apps für Scooter und Ridepooling total nervig "geben sie...