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EuGH-Gutachten: Datenschutzvorschriften gelten auch für Zeugen Jehovas

Dürfen die Zeugen Jehovas sich Notizen von ihren Hausbesuchen ohne Zustimmung der Bewohner machen? Über diese Datenschutzfrage entscheidet demnächst der Europäische Gerichtshof .
/ Friedhelm Greis , dpa
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Typischer Hausbesuch von den Zeugen Jehovas (Bild: Steelman)
Typischer Hausbesuch von den Zeugen Jehovas Bild: Steelman / CC-BY-SA 2.5

Die Zeugen Jehovas müssen sich bei ihren Haustürbesuchen an geltende Datenschutzbestimmungen halten. Zu dieser Einschätzung kommt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, laut einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Gutachten(öffnet im neuen Fenster) . Demnach können Ausnahmen, wie es sie etwa bei der Datenerhebung zu ausschließlich persönlichen Zwecken gebe, nicht gelten. Betroffene könnten unter anderem die Speicherung ihrer Daten bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas untersagen.

In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um einen Fall in Finnland. Die dortigen Zeugen Jehovas machen sich bei ihren Besuchen Notizen zu Name, Anschrift und Datum des Besuchs, aber auch zu Inhalten der Gespräche, insbesondere über religiöse Überzeugungen und Familienverhältnisse. Der finnische Datenschutzbeauftragte ist der Meinung, dass dies europäischem Datenschutzrecht unterliege.

Zentrale für alle Daten zuständig

Der EuGH-Generalanwalt schloss sich der Ansicht an. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei zudem für die von ihren Mitgliedern erhobenen Daten zuständig - selbst dann, wenn die Notizen nicht zentral gesammelt würden. In der entsprechenden EU-Datenschutzrichtlinie ist unter anderem vorgesehen, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden dürfen. Betroffene müssen zudem ihre Einwilligung dafür geben.

Die Gemeinschaft machte dem Gutachten zufolge geltend, "bei der Verkündigungstätigkeit, in deren Rahmen ein Mitglied gegebenenfalls Notizen anfertige, handle es sich um individuelle Religionsausübung" . Diese Notizen seien rein persönlicher Natur. Ihre Anfertigung und die eventuell darauf folgende Verarbeitung der Daten erfolgten unabhängig von der Existenz der Gemeinschaft. Die Aufzeichnungen der Mitglieder würden nicht an die Gemeinschaft weitergeleitet, und diese habe keinen Zugriff darauf.

Das Gutachten des Generalanwalts ist nicht bindend, in vielen Fällen halten sich die Richter des EuGH aber daran. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.


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