EuGH: Als Mail getarnte Werbung ist nur unter Bedingungen rechtens
Ein Stromanbieter hat in Mailpostfächern Werbung geschaltet, die E-Mails zum Verwechseln ähnlich sah. Nun hat sich der EuGH damit beschäftigt.

Als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht verstoßen. Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen E-Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbeseiten weitergeleitet werden, teilte der EuGH am 25. November in Luxemburg mit.
Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht, nur wenn Nutzer vorab ausdrücklich zugestimmt haben, solche Nachrichten zu erhalten (Rechtssache C-102/20).
Im konkreten Fall geklagt hatten die Städtischen Werke aus Lauf an der Pegnitz. Beanstandet wurden Werbeeinblendungen des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo per E-Mail bei Nutzern des kostenfreien E-Mail-Dienstes von T-Online. Diese Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb, lautete der Vorwurf. Der Bundesgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.
Die Werbenachrichten wurden demnach beim Öffnen der Mailbox eingeblendet. Sowohl die betroffenen Nutzer als auch die eingeblendete Werbung wurden zufällig ausgewählt. Optisch unterschied diese sich den Angaben zufolge von den richtigen Mails im Postfach nur durch für viele kaum erkennbare Details: Anstelle des Datums hieß es "Anzeige", der Text war grau unterlegt und die Betreffzeile bestand aus einem kurzen Werbetext.
Bundesgerichtshof muss klären, ob Zustimmung vorlag
Der EuGH teilte mit, die Einblendung solcher Werbenachrichten im Mail-Postfach könne eine unerbetene Nachricht für sogenannte Direktwerbung im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation darstellen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Vorgehensweise des Stromlieferanten das Ziel der Richtlinie beeinträchtige, die Privatsphäre der Nutzer vor unerbetenen Werbenachrichten zu schützen.
Dem EuGH zufolge ist Inbox-Werbung ohne Zustimmung mit unzulässigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn sie gehäuft und regelmäßig erscheine, könne sie außerdem als nach Wettbewerbsrecht unzulässiges "hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" gelten.
Der E-Mail-Dienst von T-Online wird entweder entgeltlich und ohne Werbung oder kostenlos und durch Werbung finanziert angeboten. Nach dem Urteil des EuGH muss über den konkreten Fall nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Dieser muss klären, ob ordnungsgemäß über die genauen Eigenschaften der Werbung informiert und zugestimmt wurde.
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Eben. Wer nutzt schon reklameverseuchte Apps und Browser? Ein paar Euro im Jahr und...