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EU-Verordnung: Verbraucherschützer gegen Netzsperren zum Verbraucherschutz

Neue EU-Regeln sehen vor, dass Verbraucherschutz-Behörden Blockaden "gefährlicher" Webseiten anordnen können. Neben der Internetwirtschaft finden just auch Verbrauchervertreter, dass die Brüsseler Gremien damit weit übers Ziel hinausgeschossen sind.
/ Stefan Krempl
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Bild: EU Parlament

Das EU-Parlament hat Verbraucherschützern ein zweifelhaftes Geschenk gemacht, das diese gar nicht wirklich wollen. Mit einem jüngst mit großer Mehrheit von 591 gegen 80 Stimmen bei 15 Enthaltungen verabschiedeten Verordnungsentwurf(öffnet im neuen Fenster) haben die Abgeordneten Verbraucherschutzbehörden die Befugnis in die Hand gegeben, für Konsumenten schädliche Webseiten ohne gerichtliche Genehmigung blockieren zu lassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hält davon aber wenig: "Wir sind bei Netzsperren grundsätzlich sehr zurückhaltend", heißt es dort. Die Missbrauchsgefahren dieses Instruments seien im Gesamtverhältnis zu hoch.

Konkret sollen die für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Ämter künftig laut Artikel 9 der geplanten Verordnung anordnen können, "dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken" oder umstrittene Inhalte löschen. Alternativ soll es möglich sein, einen "vollständigen" Domain-Namen zu "entfernen" und "der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten", was einer Art Domain-Kapern "für den guten Zweck" gleichkäme. Auch "ausdrückliche Warnhinweise"an Verbraucher haben die Abgeordneten gebilligt.

Voraussetzung für das Greifen der scharfen Sanktionen soll sein, dass "keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen", um einem Verstoß im Sinne der Verordnung entgegenzuwirken oder "um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern". Unter einem gegebenenfalls zu blockierenden Interface versteht der EU-Gesetzgeber "eine Software einschließlich einer Internetseite" sowie Teile davon oder Anwendungen, "die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen" der Firma zu gewähren. Mobile Apps sind also auch eingeschlossen.

Durchsetzungskompetenzen gestrichen

"Aus unserer Sicht wäre es wichtiger gewesen, die Entschädigung von Verbrauchern und die Abschöpfung von Unrechtsgewinnen klarer in der Verordnung zu verankern, als nun die Möglichkeit von Websperren vorzusehen", sagte Roland Stuhr, Referent Recht und Handel beim VZBV, auf Anfrage von Golem.de. Der Verband begrüße die neuen Zuständigkeiten in der Verordnung "ganz überwiegend" Kein gutes Ergebnis sei es aber, dass die Verhandlungsführer der EU-Gremien auf den letzten Metern einzelne Durchsetzungskompetenzen gestrichen hätten, die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission noch angelegt gewesen seien.

Die Verbraucherschutzorganisation hat sich vielfach gegen Websperren ausgesprochen, jüngst etwa im Streit um das Aus für die Störerhaftung im Telemediengesetz. Hintergrund seien etwa die mit der Maßnahme verknüpften Gefahren des "Overblocking" oder "die Frage der technischen Durchführung", führte Stuhr aus. Von einem Lobby-Misserfolg im Fall der Verbraucherschutzverordnung wollte er aber nicht direkt sprechen: Der VZBV habe die politische Diskussion um diese Initiative "wegen anderer Prioritäten zuletzt nicht mehr aktiv begleitet". Politisch betreut habe das Thema vor allem der europäischer Dachverband BEUC. Dieser äußert sich in zahlreichen Fragen zur Europapolitik mit Pressemitteilungen(öffnet im neuen Fenster), zu der Abstimmung mit den Sperren im Parlament herrscht aber Stillschweigen.

Von anderer Seite fällt die Kritik dafür umso deutlicher aus.

Verordnung ermöglicht 'Sperr- und Zensurinfrastruktur für Webseiten'

Die EU-Parlamentarier hätten kurz vor knapp zu dem umfangreichen Paket "Netzsperren als Maßnahme hinzugefügt", die "weder effektiv noch verhältnismäßig sind", beklagt etwa der hiesige IT-Branchenverband Eco(öffnet im neuen Fenster). Damit werde die Tür geöffnet für den Aufbau einer Sperr- beziehungsweise Zensurinfrastruktur für Webseiten.

Deutlich sinnvoller wäre es dem Providerverband zufolge, konsequent gegen die Anbieter betrügerischer Webseiten vorzugehen und diese auch strafrechtlich zu verfolgen: "Wir befürworten die effektive Durchsetzung der Verbraucherrechte gegen betrügerische Anbieter", betonte der neue Eco-Vorstandsvorsitzende Oliver Süme. In einem Rechtsstaat dürften Behörden aber "nicht zum Entscheidungsorgan gemacht werden und Gerichte außen vorgelassen werden". Die Entscheidung könnte gravierende Auswirkungen "auf die generelle Meinungsfreiheit im Internet haben".

Missbrauch befürchtet

Julia Reda, die für die Fraktion der Grünen im EU-Parlament sitzt, monierte ebenfalls(öffnet im neuen Fenster), dass Zugangsanbieter mit der umstrittenen, vom Ministerrat ins Spiel gebrachten Klausel gezwungen würden, "eine Sperr-Infrastruktur für Webseiten zu schaffen", die später "potenziell für andere Zwecke missbraucht werden kann – einschließlich Zensur". Die Piratin erinnerte daran, dass erst jüngst Onlineauftritte im Zusammenhang mit dem katalonischen Unabhängigkeitsreferendum blockiert worden seien. Dies sei nur deswegen so kurzfristig möglich gewesen, weil die Voraussetzungen dafür in Spanien bereits etwa im Kampf gegen Urheberrechtsverstöße gegeben gewesen seien.

Zugleich bedauerte Reda, dass mit dem Beschluss entgegen der zunächst von den Abgeordneten befürworteten Linie die verpflichtende Entschädigung für geprellte Verbraucher in eine freiwillige umgewandelt worden sei. Dass dies nicht reicht, demonstriere der Diesel-Skandal. Zudem sei keine Rückzahlung widerrechtlich erlangter Gewinne durch Unternehmen mehr vorgesehen.

Die neuen Vorschriften zielen generell darauf ab, Rechtslücken zu schließen, die sich durch Unterschiede bei den Verbraucherschutzsystemen in den einzelnen EU-Ländern aufgetan haben. Die zuständigen Behörden sollen unter anderem dazu befugt sein, Informationen von Registrierungsstellen für Domainnamen und Banken zur Identifizierung von unseriösen Geschäftemachern anzufordern, anonyme Testkäufe durchzuführen und Strafen wie Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen. Der Gesetzestext muss vom EU-Rat noch formell angenommen werden. Die Verordnung wird dann 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten wirksam.


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