EU-Verhandlungen: Regierung fordert deutsche Version des Leistungsschutzrechts

Die Bundesregierung will in den Verhandlungen über ein europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger ähnliche Ausnahmen wie in Deutschland durchsetzen. Das geht aus einem Vorschlag an die bulgarische EU-Ratspräsidentschaft hervor, der Golem.de vorliegt. Demnach will die Bundesregierung keine Ausnahmen für Teile von Zeitungsartikeln zulassen, die nicht über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen. Stattdessen sollen lediglich "individuelle Wörter oder sehr kurze Textauszüge" lizenzfrei genutzt werden können, heißt es in dem dreiseitigen Papier vom 27. April 2018.
Damit vertritt das federführende Bundesjustizministerin ausdrücklich eine andere Position als die neue Digitalstaatsministerin Dorothee Bär. Die CSU-Politikerin hatte Anfang März 2018 auf die Frage, ob sich ihre ablehnende Haltung zum Leistungsschutzrecht geändert habe, geantwortet : "Nein, weil das alles nicht funktioniert. Es hat sich nicht bewährt. Bevor ich das Amt angetreten habe, habe ich gesagt, dass ich bei Themen wie dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, der Vorratsdatenspeicherung und beim Leistungsschutzrecht bei meiner ablehnenden Haltung bleibe."
Justizministerium will Vorschläge nicht publik machen
Der CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek hatte vor Kurzem in einem Interview mit Golem.de die Pläne für ein europäisches Leistungsschutzrecht als "brandgefährlich" bezeichnet und seine Hoffnung ausgedrückt , dass "Dorothee Bär ihre Position zur Regierungsposition machen würde" . Doch das ist offensichtlich nicht der Fall. Neben Bär und Jarzombek lehnen inzwischen zahlreiche Institutionen die Pläne ab.
Derzeit verhandeln die EU-Mitgliedstaaten über eine gemeinsame Position zur EU-Urheberrechtsreform. Strittig sind dabei vor allem Artikel 11 mit dem geplanten Leistungsschutzrecht und Artikel 13 mit möglichen Uploadfiltern für nutzergenerierte Inhalte. Während die Bundesregierung Anfang März dieses Jahres zu Artikel 13 eine offizielle Position veröffentlicht hat ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ), hält sie sich beim Thema Leistungsschutzrecht weiter bedeckt. Auf Anfrage von Golem.de räumte das Ministerium lediglich ein, sich auf EU-Ebene für das "deutsche Modell" einzusetzen. Den konkreten Vorschlag von vergangener Woche will das Ministerium nicht kommentieren oder gar veröffentlichen.
Keine Zwangslizenz vorgesehen
Einem Papier der bulgarischen Ratspräsidentschaft zufolge ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ) sind sich die Mitgliedstaaten einig, dass das Leistungsschutzrecht nur noch für "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft" gelten soll. Unter Bezugnahme auf Artikel 1 der entsprechenden EU-Richtlinie 2015/1535 versteht man darunter "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" . Dazu zählen einer anderen EU-Definition zufolge auch "Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen" . Das dürften fast alle gebräuchlichen Internetdienste sein.
Ebenfalls Einigkeit herrscht in der Frage, dass lediglich die "Online-Nutzung" von Presseerzeugnissen lizenzpflichtig werden soll. Das heißt, eine Speicherung der vollständigen Artikel in Datenbanken wäre damit weiterhin erlaubt. Die EU-Kommission wollte mit ihrem Vorschlag jede "digitale Nutzung" lizenzpflichtig machen. Anders als der Verhandlungsführer des EU-Parlaments, Axel Voss (CDU), es vorsieht , sollen die Verlage nicht dazu gezwungen werden, kostenpflichtige Lizenzen zu vergeben.
Uploadfilter durch die Hintertür?
Die Bundesregierung will zudem erreichen, dass das Leistungsschutzrecht nicht rückwirkend auf alle Presseerzeugnisse angewendet wird. Dazu will sie den Artikel 18, Absatz 2 des Kommissionsvorschlags komplett streichen. Allerdings will dem aktuellen Vorschlag der EU-Ratspräsidentschaft zufolge ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ) ohnehin die Mehrheit der Mitgliedstaaten das Leistungsschutzrecht auf lediglich ein Jahr begrenzen. Daher wäre der entsprechende Paragraf ohnehin irrelevant. Die EU-Kommission forderte noch ein 20-jähriges Recht.
Beim Thema Uploadfilter will die Bundesregierung nun unter anderem durchsetzen, dass lediglich Anbieter mit einem Umsatz von mehr als 20 Millionen Euro im Jahr die Vorgaben von Artikel 13 erfüllen müssen. Ausnahmen soll es zudem für "nichtkommerzielle Enzyklopädien, nichtkommerzielle Bildungs- und Wissenschaftsmagazine, nichtkommerzielle Open-Source-Software-Entwicklungsplattformen, Zugangsprovider, Online-Marktplätze und private Cloud-Dienste" geben.
Uploadfilter im Koalitionsvertrag abgelehnt
Dem aktuellen Vorschlag der EU-Ratspräsidentschaft zufolge müssen die betroffenen Dienste wie Youtube oder Facebook "effektive und angemessene Maßnahmen" implementieren, um nicht unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu haften (Artikel 13, Absatz 4). Technische Uploadfilter sind zwar nicht explizit vorgeschrieben, doch sollen deren Verfügbarkeit und Kosten bei den eingesetzten Maßnahmen ebenso berücksichtigt werden wie deren Effektivität "im Lichte der technischen Entwicklung im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie" . Vermutlich würde die vorgeschlagene Regelung damit auf den Einsatz von Uploadfiltern hinauslaufen.
In ihrem Koalitionsvertrag lehnen Union und SPD den Einsatz von Uploadfiltern als "unverhältnismäßig" ab. Doch auf EU-Ebene versucht die Bundesregierung offenbar nicht, diese Vereinbarung durchzusetzen. Verbraucherschützer hatten ihr daher Mitte April vorgeworfen(öffnet im neuen Fenster) , Uploadfilter "durch die Hintertür" einführen zu wollen. Zudem hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert, "dass es keine wirksamen Maßnahmen gibt, um Nutzer vor unrechtmäßiger Löschung zu schützen" .
Neutrale Beschwerdestelle gefordert
In ihrem Vorschlag von vergangener Woche fordert die Bundesregierung nun, eine "neutrale Stelle" einzurichten, die über die unrechtmäßige Entfernung von Nutzerinhalten entscheidet. Der Entwurf der Ratspräsidentschaft sieht zudem vor, dass die Dienste ein Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Nutzer einrichten müssen. Darüber scheinen sich die Mitgliedstaaten zumindest einig zu sein.
Wie die Einigung am Ende aussehen wird, ist jedoch noch völlig unklar. Nach Informationen von Golem.de fordern Mitgliedstaaten unter anderem, dass Plattformen selbst dann unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn sie die genannten Verfahren zur Vermeidung von Rechtsverstößen umgesetzt haben. Das würde einer kompletten Abkehr des bisherigen Notice-and-Take-Down-Prinzips entsprechen. Die Gefahr, dass viele Dienste wegen der drohenden rechtlichen und finanziellen Probleme schließen werden oder gar nicht erst starten können, ist angesichts der aktuellen Debatten zur Urheberrechtsreform immer noch nicht gebannt.



