EU-Urheberrechtsreform: Wie die Affen auf der Schreibmaschine
Nahezu wöchentlich liegen inzwischen neue Vorschläge zum europäischen Leistungsschutzrecht und zu Uploadfiltern auf dem Tisch. Sie sind dilettantische Versuche, schlechte Konzepte irgendwie in Gesetzesform zu gießen.

In der Debatte über Sinn und Unsinn der Datenschutzgrundverordnung geht leider völlig unter, dass die EU derzeit intensiv über Vorschläge diskutiert, die die Internetnutzung noch deutlich stärker beeinflussen könnten. Die Pläne für ein europäisches Leistungsschutzrecht für Pressepublikationen und verpflichtende Uploadfilter für nutzergenerierte Inhalte sind so umstritten, dass wirkliche Kompromisse nur schwer möglich sind. Die Verhandlungsführer im EU-Ministerrat und im Europaparlament hauen einen Vorschlag nach dem anderen raus, um irgendwie eine mehrheitsfähige Position zu finden. Doch die Resultate werden nicht wirklich besser.
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So auch beim aktuellen Vorschlag der bulgarischen Ratspräsidentschaft (PDF). Derzeit streiten sich die Mitgliedstaaten darüber, welche Ausnahmen es beim Leistungsschutzrecht geben soll. Während Deutschland eher auf eine quantitative Lösung setzt (kurze Textausschnitte), wollen anderen Staaten nur solche Textausschnitte lizenzfrei stellen, die nicht über die erforderliche Originalität (Schöpfungshöhe) verfügen. Nun versucht Bulgarien einen neuen Ansatz, indem "unerhebliche Teile einer Presseveröffentlichung" ("insubstantial parts of press publication") keiner Lizenzpflicht unterliegen sollen.
In jedem Land ein anderes Leistungsschutzrecht
Um die Verwirrung noch zu steigern, sollen die Mitgliedstaaten künftig selbst entscheiden können, was sie für "unerheblich" ist. Entweder, dass die Artikelauszüge "kein Ausdruck der intellektuellen Schöpfung des Autors" sind, oder dass sie keine "unabhängige wirtschaftliche Bedeutung" haben. Bei Letzterem könnten die Staaten dann wie beim gescheiterten Leistungsschutzrecht in Deutschland festlegen, dass "kurze Textausschnitte" ökonomisch unerheblich sind und genutzt werden können. In einem anderen Land könnte ein solcher Link hingegen geschützt sein. Es könnten sogar beide Kriterien gleichzeitig gelten.
Die Europaabgeordnete Julia Reda kritisiert den Vorschlag aus Sofia als "Schlag ins Gesicht für alle". Es sei naheliegend, "dass bereits die Überschrift eines Artikels von Mitgliedstaaten als 'substantiell' angesehen wird, das einfache Verlinken von Nachrichtenartikeln also nicht mehr erlaubt sein wird". Mit Blick auf die Möglichkeiten, den Umfang des Leistungsschutzrechts selbst zu bestimmen, sagte die Piratenpolitikerin auf Anfrage von Golem.de: "Es ist ein bitterer Hohn, dass eine solche Rechtszersplitterung aus einer Richtlinie folgt, deren Titel und erklärtes Ziel die Errichtung eines gemeinsamen Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt ist."
Neuer Vorschlag aus dem EU-Parlament
Nicht viel besser ist der neue Vorschlag von Axel Voss (CDU), Verhandlungsführer für das EU-Parlament. Immerhin hat er seinen ersten Entwurf deutlich entschärft, indem er beispielsweise den Vergütungszwang nach spanischem Vorbild gestrichen hat. Nun heißt es in dem Vorschlag vom 16. Mai 2018 (Word-Dokument), dass das Leistungsschutzrecht den Verlagen und Nachrichtenagenturen eine "faire und angemessene Vergütung der digitalen Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen" ermöglichen solle.
Das Recht soll jedoch nicht auf "Verlinkungshandlungen" angewendet werden. Doch was bedeutet das, wenn der verlinkte Text wörtliche Auszüge des Originals verwendet, beispielsweise die Überschrift? Dass eine Verlinkung wie "sagte dem Posemuckeler Wochenblatt" nicht unter das Leistungsschutzrecht fällt, sollte selbstverständlich sein. Aber wie soll ein Wikipedia-Autor künftig einen Zeitungsartikel ordentlich zitieren und verlinken, wenn er nicht einmal die Überschrift nennen darf? In Erwägungsgrund 32 wird lediglich die "private Nutzung" freigestellt. Alle "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft", wozu neben der Wikipedia alle gebräuchlichen Internetdienste zählen, sollen davon betroffen sein. Es gibt keine Hinweise, ob Teile des Textes für eine Verlinkung lizenzfrei verwendet werden dürfen.
Suchmaschinen sollen auf jeden Fall zahlen
Absurd auch folgender Satz: "Die Auflistung durch Suchmaschinen sollte nicht als faire und angemessene Vergütung angesehen werden." Wie kann eine Nutzung gleichzeitig eine Vergütung sein? Offenbar hat Voss inzwischen verstanden, dass die Onlinemedien stark von der Verlinkung durch Suchmaschinen oder soziale Netzwerke profitieren, was auch finanzielle Vorteile hat. Doch das soll ausdrücklich nicht als ausreichender Gegenwert gesehen werden, um eine lizenzfreie Nutzung zu erlauben. Nach Ansicht der Initiative gegen das Leistungsschutzrecht (Igel) ist der neue Vorschlag daher nicht in der Lage, aus der "schrecklichen Idee" ein sinnvolles Konzept zu machen.
Leider verfestigt sich immer mehr der Eindruck: Hier sind Politiker wie Voss am Werk, die weder das Internet noch den Onlinejournalismus oder das Urheberrecht verstehen. Davon zeugt schon ein Satz in den Erwägungsgründen, in dem es heißt: "Das zunehmende Ungleichgewicht zwischen mächtigen Plattformen und Verlagen, die auch Nachrichtenagenturen sein können, hat bereits zu einem bemerkenswerten Rückgang in der Medienlandschaft auf regionaler Ebene geführt."
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Wikimedia kritisiert Uploadfilter trotz Ausnahmen |
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Der Mehrwert wäre das viele Agenturen eben alle auch eine Recherche Leistung erbringen...
So richtig kontrollierbar ist so ein Gesetz ja nicht. Die großen Presseverlage werden...
Hier wird wiedermal sehr deutlich, dass die verantwortlichen Politiker von tuten und...
jetzt muss man halt was neues auf den Maschinen tippen. Irgendwann kommt dann Shakespeare...
jo, ich auch.