EU-Recht: Schufa speichert Privatinsolvenzen nur noch 6 Monate lang

Die Schufa passt ihre Praxis dem Europarecht an: Daten zu Privatinsolvenzen werden von nun an nicht mehr drei Jahre lang gespeichert.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Die Schufa zieht Teile ihrer bisherigen Praxis zurück.
Die Schufa zieht Teile ihrer bisherigen Praxis zurück. (Bild: Schufa)

Vor dem Hintergrund laufender Gerichtsverfahren verkürzt die Schufa ab sofort die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Damit wolle man Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen, teilte eine Sprecherin am 28. März 2023 der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Karlsruhe mit.

Am Morgen gab der Bundesgerichtshof (BGH) bekannt, dass er ein Verfahren zu der Frage vorerst aussetzt. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei ähnlichen Fällen soll abgewartet werden.

Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatpersonen von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht.

Drei Jahre Speichern ist nicht zulässig

Die Schufa und andere Auskunfteien erheben diese Bekanntmachungen und speichern sie drei Jahre lang. Früher war das zulässig, aber seit Mai 2018 gilt EU-weit ein neues Datenschutzrecht.

Mitte März hatte sich der zuständige EuGH-Generalanwalt sehr kritisch zu der langen Speicherung geäußert. Für Betroffene habe das erhebliche negative Folgen. Die EuGH-Richter sind daran nicht gebunden, folgen der Einschätzung des Generalanwalts aber oft.

Zum Schufa-Score, dessen Rechtmäßigkeit ebenfalls angezweifelt wird, gibt es noch keine neuen Informationen. Dessen Berechnungsmethode an sich ist ein Geschäftsgeheimnis, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor Jahren entschied. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, um grundsätzlich das Verhältnis zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen.

Diese Verordnung schreibt vor, dass Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung entfalten, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden dürfen. Der Generalanwalt befand nun, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit – der Score-Wert – eine solche verbotene automatische Entscheidung darstelle.

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forenuser 28. Mär 2023 / Themenstart

Die Schufa wird ggf. ihre Praxis ändern. Aber den Todesstoss wird es nicht geben. Ist ja...

Termuellinator 28. Mär 2023 / Themenstart

...gegen geltendes Recht verstoßen und das jetzt auch noch offen zugegeben? Wo bleibt die...

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