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EU-Produkthaftungsrichtlinie: Anbieter haften für Softwarefehler

Die EU erweitert die Produkthaftung auf Software und zieht auch Onlinehändler zur Verantwortung.
/ Mike Faust
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Sitzungssaal des Europäischen Rats in Brüssel (Bild: European Union)
Sitzungssaal des Europäischen Rats in Brüssel Bild: European Union

Der Rat der Europäischen Union hat den im Jahr 2022 eingereichten Entwurf zur Anpassung der Produkthaftung am 10. Oktober 2024 angenommen(öffnet im neuen Fenster) . Die überarbeiteten Regelungen der Richtlinie aus dem Jahr 1985 erweitern den Produktbegriff auf Software und digitale Konstruktionsunterlagen.

Die Haftung für fehlerhafte Software gilt dabei sowohl für Einzelanwendungen als auch integrierte Softwarekomponenten und Cloudprodukte. Freie und quelloffene Software bleibt zwar von der Produkthaftung ausgenommen . Verwendet aber beispielsweise ein Drittanbieter Open-Source-Komponenten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, kann er für dadurch entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Werden digitale Dienste so in ein Produkt integriert, dass es ohne diese Dienste nicht verwendet werden kann, muss für diese nun ebenfalls gehaftet werden. Damit führt die Produkthaftungsrichtlinie (ProdHaftRL) zu einer weitreichenden Haftung der Softwarehersteller, auch wenn Verbraucher keinen direkten Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen haben.

Erleichterte Beweislast und Händlerhaftung

Hersteller müssen für Software so lange haften, wie sie diese unter Kontrolle haben. Das bedeutet, solange der Hersteller in der Lage ist, seine Programme zu verkaufen und Updates oder Upgrades selbst oder über Dritte bereitzustellen kann, ist er auch für entstehende Schäden verantwortlich.

Damit Verbraucher aus der EU Entschädigungen für fehlerhafte Produkte erhalten können, die in Nicht-EU-Ländern hergestellt wurden, kann jetzt auch der Importeur für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Dadurch können auch Onlinehändler für in die EU eingeführte Produkte haftbar gemacht werden.

Um eventuelle Schadenersatzansprüche nachzuweisen, dürfen Verbraucher Zugang zu relevanten Beweismitteln beantragen, die sich im Besitz des Herstellers befinden. Damit soll sichergestellt werden, dass vorhandene Beweismittel auch offengelegt werden.

Ist der Zusammenhang zwischen einem fehlerhaften Produkt und einem entstandenem Schaden für Verbraucher übermäßig schwer zu beweisen, kann ein Gericht auch entscheiden, dass lediglich ein wahrscheinlicher Zusammenhang nachgewiesen sein muss.

Die vollständigen Regelungen sind in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte(öffnet im neuen Fenster) zu finden. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.


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