EU-Generalanwalt: Provider könnten zu Netzsperren verpflichtet werden

Der Streit um von Rechteinhabern verlangte Netzsperren im Fall Kino.to geht in die letzte Runde. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs vertritt die Auffassung, dass Provider per richterlicher Anordnung zum Sperren angehalten werden können.

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Frühere Homepage von Kino.to
Frühere Homepage von Kino.to (Bild: VAP)

Im Fall des österreichischen Internetproviders UPC, der den Europäischen Gerichtshof angerufen hat, zeichnet sich eine Entscheidung ab. Dies geht aus einer PDF-Mitteilung des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón hervor. Der Jurist vertritt die Ansicht, dass ein Provider von einem Gericht dazu verpflichtet werden kann, Webseiten mit Urheberrechtsverletzungen für seine Kunden zu sperren.

Das hatten die Filmfirmen Constantin und Wega vom österreichischen Provider UPC verlangt, weil dieser Zugang zum inzwischen geschlossenen Kino.to vermittelt hat. UPC sah sich aber als reiner Zugangsvermittler als nicht zuständig an und klagte bis zum Obersten Gerichtshof von Österreich. Die Kammer wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof, weil es um eine Grundsatzentscheidung geht.

Generalanwalt Villalón bejaht in seiner Erklärung, dass prinzipiell ein Provider Adressat einer Sperrverordnung sein könne. Das müsse jedoch von einem Gericht im Einzelfall entschieden werden, wobei "unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen" sei.

Dabei müssten auch konkrete Maßnahmen wie Änderungen von DNS-Einträgen gefordert werden. Dass solche technischen Sperren leicht zu umgehen seien, erkennt Villalón zwar an. Die Verhängung einer Sperre sei aber "nicht allein deswegen prinzipiell unverhältnismäßig", was auch für den technischen Aufwand beim Provider gelte.

Eine endgültige Entscheidung des Falls wird in den kommenden Wochen erwartet, Villalóns Äußerungen sind ähnlich einem Plädoyer die ersten Schlussbemerkungen des Verfahrens.

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