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EU-Generalanwalt: Banken sollen Phishing-Opfer immer sofort entschädigen

Ein Generalanwalt des EuGH spricht sich dafür aus, dass Banken Phishing -Opfer auch bei grober Fahrlässigkeit zunächst entschädigen müssen.
/ Marc Stöckel
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EU-Generalanwalt Rantos setzt sich bei Phishing-Verfahren für Verbraucher ein. (Bild: pixabay.com / kdg2020)
EU-Generalanwalt Rantos setzt sich bei Phishing-Verfahren für Verbraucher ein. Bild: pixabay.com / kdg2020

Eine Empfehlung des EuGH-Generalanwalts Athanasios Rantos könnte künftig Auswirkungen darauf haben, wie Banken innerhalb der EU auf Erstattungsansprüche von Phishing-Opfern zu reagieren haben. Wie Rantos klarstellt ( Rechtssache C-70/25(öffnet im neuen Fenster) ), müssen Banken nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich erstmal erstatten, dürfen das Geld danach aber zurückfordern, sofern Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Hintergrund für diese Stellungnahme ist den Angaben zufolge ein Phishing-Vorfall, bei dem eine Kundin einer polnischen Bank Geld verloren hatte. Dabei gab sich der Angreifer auf einer Auktionsplattform als Käufer aus und schickte der Betroffenen einen betrügerischen Link, der zu einer Phishing-Seite führte.

Auf dieser Seite wurde schließlich das Banking-Portal der Bank der Geschädigten nachgebildet, woraufhin sie dort ihre Zugangsdaten eingab. Dadurch konnte der Angreifer später eine nicht autorisierte Zahlung tätigen. Die Frau meldete den Betrug an ihre Bank. Letztere lehnte eine Erstattung jedoch ab und begründete dies damit, dass die Kundin grob fahrlässig gehandelt habe.

Generalanwalt setzt sich für Verbraucher ein

Der Fall landete letztendlich vor einem polnischen Gericht, welches sich daraufhin an den EuGH wandte. Dort sollte die Frage geklärt werden, ob die Bank auch dann zur Erstattung verpflichtet sei, wenn die Kundin nach Ansicht des Zahlungsdienstleisters grob fahrlässig gehandelt habe. Rantos bestätigt das nun in seiner Stellungnahme (PDF)(öffnet im neuen Fenster) .

Der unrechtmäßig transferierte Geldbetrag sei unverzüglich zu erstatten, solange die Bank keine berechtigten Gründe für den Verdacht habe, dass Betrug vorliege, heißt es. Mit Betrug dürfte an dieser Stelle der Fall gemeint sein, bei dem ein Kunde selber versucht, seine Bank unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer unrechtmäßigen Erstattung zu verleiten.

Darüber hinaus gibt es jedoch nach Einschätzung des Generalanwalts keine Ausnahme vom Grundsatz der unverzüglichen Erstattung. Der Unionsgesetzgeber habe diesbezüglich keinen Handlungsspielraum vorgesehen. Ziel dieser Regelung sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Banken können Geld zurückfordern

Dennoch sei eine solche Erstattung nicht endgültig, betont Rantos. Sofern die Bank ihrem Kunden nachweisen könne, dass er grob fahrlässig gehandelt habe, könne sie verlangen, dass er den Schaden selbst trage. Sofern der Kunde eine entsprechende Rückzahlung ablehne, müsse die Bank gegebenenfalls Klage gegen ihren Kunden erheben.

Bei den Angaben von Rantos handelt es sich zunächst nur um einen Entscheidungsvorschlag, der für den Gerichtshof nicht bindend ist. Ob der EuGH diesem folgt, bleibt abzuwarten. Der Mitteilung zufolge beraten sich die Richter des Gerichtshofs zunächst. Eine Urteilsverkündung soll zu einem späteren Zeitpunkt folgen.


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