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Erziehung: Erst schriftliche Einwilligung, dann Whatsapp für Kinder

In einem Sorgerechtsfall sorgt das Amtsgericht Bad Hersfeld mit einem Beschluss für einige Verwirrung. So sollen Eltern von allen Whatsapp -Kontakten der Kinder eine schriftliche Einwilligung einholen, sonst würden Abmahnungen drohen.
/ Hauke Gierow
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Kinder sollen beim Whatsapp-Chatten überwacht werden. (Bild: Federico Parra/Getty Images)
Kinder sollen beim Whatsapp-Chatten überwacht werden. Bild: Federico Parra/Getty Images

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat entschieden, dass Eltern die Smartphone-Nutzung ihrer Kinder genau überwachen müssen. Insbesondere müssten Eltern die Einwilligung aller Kommunikationspartner des Kindes einholen, wenn es Whatsapp benutzt. Der Beschluss(öffnet im neuen Fenster) erging nach einer Sorgerechtsauseinandersetzung zweier geschiedener Elternteile, wobei das Kind hauptsächlich bei der Mutter lebt.

Bei der Auseinandersetzung war es unter anderem um die Frage gegangen, ob die Smartphone-Nutzung des Kindes durch die Eltern richtig überwacht würde. Die Mutter hatte dem Urteil zufolge gesagt, "dass die Kinder die Geräte ja zum Teil besser verstehen würden als die Eltern selbst."

Eltern müssen sich weiterbilden

Eltern, die sich noch nicht mit "smarter" Technik auskennen, so das Gericht, müssten sich diese Kenntnisse "unmittelbar und kontinuierlich" aneignen, um "ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können" . Das Gericht gab der Mutter verbindlich auf, mehrere Beiträge auf der Seite medien-sicher.de zu lesen und sich dauerhaft zu informieren.

Tatsächlich schwierig umzusetzen sein dürfte die Vorgabe des Gerichtes, dass die Mutter von allen Whatsapp-Kontakten ihres Kindes eine schriftliche Zustimmung einholen müsse. Dies sei notwendig, da Whatsapp "nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen" übermittele. Wer keine solche Einwilligung der Kommunikationspartner vorweisen könne, begehe ein "deliktisches Verhalten" und riskiere, von der betreffenden Person kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Die Eltern sollten außerdem mit dem Kind verbindliche Online-Zeiten vereinbaren und den Gebrauch des Smartphones notfalls durch Einziehen vor dem Schlafengehen begrenzen. Denn angeblich habe das Kind sich nachts einen Wecker gestellt, um bereits ab 4:30 mit der Nutzung zu beginnen. Deshalb soll die Mutter sich jetzt auf die Suche nach einem Wecker machen, der ohne Internetverbindung auskommt. In ein paar Jahren könnte das schon schwierig werden.


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