EuGH zu Störerhaftung: Bei Verstößen droht Hotspot-Anbietern Nutzerregistrierung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von kommerziellen Anbietern offener WLANs teilweise gestärkt. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil(öffnet im neuen Fenster) entschieden die Luxemburger Richter, dass Hotspot-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN begangen wurden, nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden können. Allerdings darf der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen. Zudem können die Rechteinhaber den Anbieter gerichtlich dazu verpflichten, "jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen" , wie es in der Gerichtsmitteilung(öffnet im neuen Fenster) heißt (Aktenzeichen C-484/14).
Um künftige Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, hält der EuGH drastische Maßnahmen für angemessen. Eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben werde, erscheine geeignet, "ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen" . Um diesen "Abschreckungseffekt" zu gewährleisten, sei es allerdings erforderlich, "dass die Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten" .
Keine Überwachung des Traffics gefordert
Eine Überwachung des kompletten Traffics, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, hält der EuGH für nicht erforderlich. Auch eine vollständige Abschaltung des Netzes sei "nicht geeignet, die einander widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen" .
Die Folgen der Entscheidung sind derzeit schwer abzusehen. Der EuGH fordert in dem Urteil keine präventive Verschlüsselung von WLAN-Hotspots. Erst nach einer Urheberrechtsverletzung könnte dies von einem Gericht angeordnet werden. Hierbei dürfte sich die Frage stellen, ob die Gerichte künftig bereits nach einem einzigen Fall illegaler Up- und Downloads eine namentliche Registrierung der WLAN-Nutzer anordnen. Unklar ist zudem, wie sich das Urteil auf Anbieter auswirkt, die umfangreiche Netze mit offenem WLAN anbieten.
Auswirkungen auf Debatte in Deutschland
Der EuGH musste über die Frage der Störerhaftung entscheiden, weil das Landgericht München I im Verfahren zwischen Sony und dem Münchner Tobias McFadden eine rechtliche Entscheidung des obersten europäischen Gerichts angefordert hatte. McFadden betreibt in seinem Geschäft für Licht- und Tontechnik ein öffentlich zugängliches WLAN-Netzwerk, über das im Jahr 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde, für das Sony die Rechte hat. Im Kern ging es daher um die Frage, ob Gewerbetreibende, die unentgeltlich ein WLAN zur Verfügung stellen, ein Anbieterprivileg im Sinne der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" (2000/31/EG) genießen. Greift das Privileg, können Anbieter nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden.
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, hatte in seinem Schlussantrag(öffnet im neuen Fenster) für erweiterte Rechte von WLAN-Betreibern plädiert. Dazu schrieb Szpunar: "Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts" . Das Plädoyer hatte die Debatte über die Abschaffung der Störerhaftung in Deutschland maßgeblich beeinflusst.
Mehr Fragen als Antworten durch Urteil
Nachtrag vom 15. September 2016, 12:26 Uhr
Szpunar hatte allerdings im Gegensatz zu den Richtern eine Anordnung zum Passwortschutz als nicht mit der Richtlinie vereinbar bezeichnet. Aus diesem Grund hatten die meisten Beobachter damit gerechnet, dass im Urteil ebenfalls auf eine solche Forderung verzichtet werden würde. Entsprechend enttäuscht fielen die Reaktionen aus. So sagte die Europaabgeordnete Julia Reda: "Keine Digitalstrategie kommt daran vorbei, die Probleme des Urheberrechts anzugehen. Noch gestern hat Kommissionspräsident Juncker uns versprochen, bis 2020 werden alle europäischen Städte und Dörfer mit freiem WLAN versorgt. Heute rückt dieses Ziel bereits in weite Ferne." Die Piraten-Politikerin warnte davor, dass Anbieter "weiterhin unter Umständen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet werden" .
Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es nach Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen zu weiteren Urheberrechtsverletzungen komme, erläuterte sie auf Anfrage von Golem.de. Sollten die WLAN-Anbieter bestimmte Punkte davon nicht erfüllen, drohen dann nicht nur Geldbußen, sondern in der Folge auch die Zahlung von Schadenersatz sowie Abmahn- und Gerichtskosten. In Punkt 5 des Urteilsresümees erklärt das Gericht solche Forderungen ausdrücklich für zulässig. Die Kanzlei Hufschmid, die McFadden vor Gericht vertreten hatte, erklärte daher(öffnet im neuen Fenster) : "Hingegen müssen die Zugangsvermittler nun besonderes Augenmerk auf den Inhalt der Unterlassungserklärung legen, der nun verstärkte Bedeutung zukommt." Die Störerhaftung sei durch das Urteil "nicht entfallen" .
Anforderungen nicht praktikabel
Unzufrieden mit dem Urteil zeigte sich auch der Verein Digitale Gesellschaft. "Das Urteil wirft mehr Fragen auf, als es Antworten liefert" , sagte Geschäftsführer Volker Tripp(öffnet im neuen Fenster) . Die potenzielle Verpflichtung zum Passwortschutz sei ein "herber Rückschlag für eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzen" . Die geforderte Offenlegung der Identität "dürfte in der Regel schlicht unpraktibel sein" . So stelle sich die Frage: Wie solle beispielsweise in Cafés, Einkaufszentren oder Flughäfen verhindert werden, dass Nutzer ein einmal erlangtes Passwort untereinander weitergeben? Oder: Wie solle darüber hinaus ein WLAN-Betreiber die Identität der Nutzerinnen und Nutzer sicher feststellen und dokumentieren? "Mit diesen durch den EuGH neu geschaffenen Rechtsunsicherheiten rückt eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzzugängen in weite Ferne" , sagte Tripp.
Dieses impraktikable Verfahren könnte in Zukunft dazu führen, dass Cafés oder Hotels nach einer Anordnung zur Registrierungspflicht den gesamten Betrieb des WLANs an einen kommerziellen Anbieter delegieren. Nur auf diese Weise scheint es möglich, die rechtlichen Unsicherheiten zu umgehen und das Abmahnrisiko nach weiteren Verstößen zu vermeiden.
Nachtrag vom 15. September 2016, 13:24 Uhr
Wir haben die Ausführungen des Gerichts zu Unterlassungsforderungen im ersten Absatz und im drittletzten Absatz ergänzt.
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