Mehr Fragen als Antworten durch Urteil
Nachtrag vom 15. September 2016, 12:26 Uhr
Szpunar hatte allerdings im Gegensatz zu den Richtern eine Anordnung zum Passwortschutz als nicht mit der Richtlinie vereinbar bezeichnet. Aus diesem Grund hatten die meisten Beobachter damit gerechnet, dass im Urteil ebenfalls auf eine solche Forderung verzichtet werden würde. Entsprechend enttäuscht fielen die Reaktionen aus. So sagte die Europaabgeordnete Julia Reda: "Keine Digitalstrategie kommt daran vorbei, die Probleme des Urheberrechts anzugehen. Noch gestern hat Kommissionspräsident Juncker uns versprochen, bis 2020 werden alle europäischen Städte und Dörfer mit freiem WLAN versorgt. Heute rückt dieses Ziel bereits in weite Ferne." Die Piraten-Politikerin warnte davor, dass Anbieter "weiterhin unter Umständen zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet werden".
Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es nach Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen zu weiteren Urheberrechtsverletzungen komme, erläuterte sie auf Anfrage von Golem.de. Sollten die WLAN-Anbieter bestimmte Punkte davon nicht erfüllen, drohen dann nicht nur Geldbußen, sondern in der Folge auch die Zahlung von Schadenersatz sowie Abmahn- und Gerichtskosten. In Punkt 5 des Urteilsresümees erklärt das Gericht solche Forderungen ausdrücklich für zulässig. Die Kanzlei Hufschmid, die McFadden vor Gericht vertreten hatte, erklärte daher: "Hingegen müssen die Zugangsvermittler nun besonderes Augenmerk auf den Inhalt der Unterlassungserklärung legen, der nun verstärkte Bedeutung zukommt." Die Störerhaftung sei durch das Urteil "nicht entfallen".
Anforderungen nicht praktikabel
Unzufrieden mit dem Urteil zeigte sich auch der Verein Digitale Gesellschaft. "Das Urteil wirft mehr Fragen auf, als es Antworten liefert", sagte Geschäftsführer Volker Tripp. Die potenzielle Verpflichtung zum Passwortschutz sei ein "herber Rückschlag für eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzen". Die geforderte Offenlegung der Identität "dürfte in der Regel schlicht unpraktibel sein". So stelle sich die Frage: Wie solle beispielsweise in Cafés, Einkaufszentren oder Flughäfen verhindert werden, dass Nutzer ein einmal erlangtes Passwort untereinander weitergeben? Oder: Wie solle darüber hinaus ein WLAN-Betreiber die Identität der Nutzerinnen und Nutzer sicher feststellen und dokumentieren? "Mit diesen durch den EuGH neu geschaffenen Rechtsunsicherheiten rückt eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzzugängen in weite Ferne", sagte Tripp.
Dieses impraktikable Verfahren könnte in Zukunft dazu führen, dass Cafés oder Hotels nach einer Anordnung zur Registrierungspflicht den gesamten Betrieb des WLANs an einen kommerziellen Anbieter delegieren. Nur auf diese Weise scheint es möglich, die rechtlichen Unsicherheiten zu umgehen und das Abmahnrisiko nach weiteren Verstößen zu vermeiden.
Nachtrag vom 15. September 2016, 13:24 Uhr
Wir haben die Ausführungen des Gerichts zu Unterlassungsforderungen im ersten Absatz und im drittletzten Absatz ergänzt.
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EuGH zu Störerhaftung: Bei Verstößen droht Hotspot-Anbietern Nutzerregistrierung |
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Oder sehe ich das falsch?
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Wenn man argumentieren könnte, dass die Störerhaftung nicht aufgehoben wird, um...
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