Elektronische Patientenakte: Kritik an einseitigen Infoschreiben der Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen informieren ihre Versicherten nach Ansicht von Verbraucherschützern nicht ausreichend über die Vor- und Nachteile der elektronischen Patientenakte (ePA). Das geht nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) aus einer Überprüfung(öffnet im neuen Fenster) (PDF) der vorgeschriebenen Anschreiben von 14 Kassen hervor. Diese erfüllten "in mehreren Aspekten nicht die gesetzlichen Anforderungen" .
Laut dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens müssen die Krankenkassen bis 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine ePA einrichten – es sei denn, man widerspricht. Die Informationspflicht der Krankenkassen ist nach Paragraf 343 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch(öffnet im neuen Fenster) ausführlich geregelt. Demnach müssen die Kassen "umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen" .
Alle verweisen auf ihre Webseiten
Das Attribut "umfassend" erfüllen die Anschreiben nach Einschätzung der Verbraucherschützer definitiv nicht. Sie seien "kurzgehalten" und reichten nicht aus, um eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Stattdessen verwiesen sämtliche Schreiben auf Infomaterial, das online bereitgestellt werde, beispielsweise bei der BKK(öffnet im neuen Fenster) oder der Techniker Krankenkasse(öffnet im neuen Fenster) . Die TK nutzt dabei das offizielle 43-seitige Dokument
Dem Gesetz zufolge müssen die Krankenkassen über "den individuellen Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte für die Versorgung des Versicherten" informieren. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kassen diesen Auftrag in den Anschreiben umsetzen. Doch die Verbraucherschützer stören sich daran, dass in den Formulierungen teilweise falsche Erwartungen geschürt würden. So erwecke ein Anschreiben der BKK mkk "den Eindruck, dass eine schnelle Notfallversorgung von der Nutzung der ePA abhängig ist" .
Fehlende Hinweise zum Widerspruchsrecht
Nicht zufrieden ist der VZBV zudem mit den Hinweisen zum Widerspruchsrecht. Der angegebene Einreichungsweg für den Widerspruch variiere jedoch, obwohl die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider in einem Rundschreiben(öffnet im neuen Fenster) (PDF) darauf hingewiesen habe, dass ein Widerspruch "mittels sämtlicher Kommunikationskanäle" entgegengebracht werden könne. Dies könne postalisch, telefonisch, elektronisch, per App oder über andere Wege erfolgen.
Im Interview mit Golem.de hatte die Bundesdatenschutzbeauftragte zudem moniert, dass man über die Frage des Widerspruchs im Gesetzgebungsverfahren "nicht allzu viel nachgedacht" habe. "Wer informiert eigentlich, durch wen wird informiert, wie muss die Information aussehen, damit der Betroffene dann tatsächlich auch erreicht wird?" , fragte Specht-Riemenschneider.
Kritik wird ausgeblendet
Nach Darstellung der Verbraucherschützer machen die Kassen unterschiedliche Angaben zu der gesetzlichen Widerspruchsfrist von sechs Wochen. Dies führe "zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten" . Auch der verpflichtende Hinweis, dass der Widerspruch beziehungsweise die Löschung der ePA jederzeit möglich sei, werde nicht in jedem Anschreiben genannt.
Zu guter Letzt vermissen die Verbraucherschützer Informationen darüber, "dass die ePA zu Beginn funktional nur rudimentär und inhaltlich leer ist, und wann weitere Anwendungen (zum Beispiel eImpfpass, eMutterpass) entwickelt und freigeschaltet werden" . Kritische Aspekte zur ePA wie Datenschutzrisiken und die "komplizierte Steuerung der Sichtbarkeit und des Zugriffs auf einzelne Dokumente" seien in den betrachteten Schreiben ebenfalls nicht erwähnt worden.
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