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Elektronische Beweismittel: EU einigt sich auf schnelle Herausgabe von Daten

Künftig kommen Ermittler leichter an elektronische Beweismittel aus anderen EU-Ländern. Doch nationale Behörden können den Zugriff noch stoppen.

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Innerhalb der EU sollen Ermittler künftig schnell an elektronische Beweismittel kommen. (Bild: Yves Hermann/Reuters)

Nach jahrelangen Verhandlungen hat sich die EU auf die Regeln zu einer schnelleren Herausgabe von elektronischen Beweismitteln an Ermittler geeinigt. "Durch die neuen Vorschriften werden den nationalen Behörden ein zuverlässiger Kanal für die Erlangung elektronischer Beweismittel geboten und gleichzeitig strikte Garantien festgelegt, um ein hohes Maß an Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten", teilte die EU-Kommission am 30. November 2022 mit.

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Zentrale Elemente der Einigung sind die Europäische Herausgabeanordnung und die Europäische Sicherungsanordnung. Als Beweismittel kommen beispielsweise IP-Adressen, E-Mails, Fotos oder Nutzernamen in Frage.

Mit Hilfe einer Herausgabeanordnung sollen "Justizbehörden eines Mitgliedstaats elektronische Beweismittel über ein dezentrales IT-System direkt von einem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat anfordern können, der innerhalb von zehn Tagen beziehungsweise in Notfällen binnen acht Stunden reagieren muss". Die Sicherungsanordnung soll wiederum verhindern, "dass Daten gelöscht werden, so dass die Justizbehörden eines Mitgliedstaats einen Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat verpflichten können, bestimmte Daten zu speichern, und diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt anfordern können".

Der Kommission zufolge können beide Anordnungen "nur im Rahmen eines Strafverfahrens und zur Lokalisierung von verurteilten Straftätern, die sich der Justiz entziehen, erlassen werden".

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Die Kommission hatte ihren Vorschlag zur sogenannten E-Evidence-Verordnung bereits im April 2018 präsentiert. Die EU-Mitgliedstaaten hatten sich bereits wenige Monate später, im Dezember 2018, auf eine eigene Verhandlungsposition geeinigt. Das Europaparlament forderte im Dezember 2020 jedoch deutlich strengere Vorgaben für die Herausgabe, so dass sich die anschließenden Trilog-Verhandlungen schwierig gestalteten.

Grundrechte sollen geschützt werden

Die neuen Vorschriften erhalten der Mitteilung zufolge nun "strikte Garantien und Abhilfemaßnahmen, um den Schutz von Grundrechten und personenbezogenen Daten zu gewährleisten". Dazu zählten zusätzliche Anforderungen für die Beschaffung bestimmter Kategorien sensibler Daten.

Weiter heißt es: "In Fällen, in denen eine Person nicht im anordnenden Staat wohnhaft ist oder die Straftat nicht dort begangen wurde, müssen die Mitgliedstaaten die nationale Behörde, bei der der Diensteanbieter angesiedelt ist, unterrichten, wenn sie Verkehrs- und Inhaltsdaten erhalten wollen." Die nationale Behörde könne dann mehrere Gründe für die Ablehnung der Anordnung geltend machen, beispielsweise den Schutz von Grundrechten oder von Immunitäten und Vorrechten.

Darüber hinaus sollen die Vorschriften den Diensteanbietern, die die Daten herausgeben sollen, mehr Rechtssicherheit bieten. Daher lege die Verordnung die genauen Rechte und Pflichten der Anbieter fest. Kommen sie einer Anordnung nicht nach, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes.

Demnach müssen alle Diensteanbieter einen Vertreter oder eine Einrichtung benennen, "die Ersuchen um elektronische Beweismittel entgegennehmen, diesen Ersuchen nachkommen und sie durchsetzen sollen".

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die Einigung nun noch förmlich annehmen. Die Verordnung tritt dann 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird drei Jahre nach Inkrafttreten anwendbar. Die ebenfalls vereinbarte Richtlinie muss nach ihrem Inkrafttreten innerhalb von zweieinhalb Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.