Elektronische Beweise: Europaparlament fordert Vetorecht bei Datenabfrage

Das Europaparlament will den länderübergreifenden Zugriff auf elektronische Beweismittel deutlich stärker absichern.

Ein Bericht von veröffentlicht am
Zuständige Behörden sollen den Zugriff auf Clouddaten stoppen können.
Zuständige Behörden sollen den Zugriff auf Clouddaten stoppen können. (Bild: Pixabay)

Bei der Herausgabe von elektronischen Beweismitteln an Ermittler eines anderen EU-Landes pocht das Europaparlament auf deutlich strengere Vorgaben. So sollen die europäischen Herausgabeanordnungen für den Zugriff auf Verkehrs- und Inhaltsdaten nur dann umgesetzt werden, wenn eine Behörde im Vollstreckungsstaat diese auf bestimmte Kriterien hin überprüft hat. Ein entsprechender Vorschlag des Innenausschusses (LIBE) wurde am Mittwoch vom Europaparlament in Brüssel gebilligt. Verhandlungsführerin Birgit Sippel (SPD) setzte sich damit mit ihren Forderungen im Wesentlichen durch.

Inhalt:
  1. Elektronische Beweise: Europaparlament fordert Vetorecht bei Datenabfrage
  2. Verweis auf unterschiedliche Rechtssysteme

Der nun beschlossene Artikel 10a listet eine Reihe von Gründen auf, nach denen die Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Tagen ein Veto gegen die Herausgabe von Clouddaten einlegen kann. Dazu gehört beispielsweise der Grundsatz, für eine Tat nicht zwei Mal bestraft werden zu dürfen (ne bis in idem). Ebenfalls soll ein Veto möglich sein, wenn die betreffende Handlung im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt oder Berufsgeheimnisträger vor der Beschlagnahme ihrer Daten geschützt werden. Zudem soll es einen besonderen Schutz für die Presse- und Meinungsfreiheit geben.

Betroffene sollen informiert werden

Mit der automatisch vorgesehenen Überprüfung durch die Vollstreckungsbehörde soll verhindert werden, dass allein die Provider die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen prüfen und gegebenenfalls in dem Anordnungsstaat anfechten müssten. Ebenfalls setzte Sippel ihre Forderung durch, dass die betroffenen Personen prinzipiell über die Datenherausgabe informiert werden, wenn nicht auf Basis einer gerichtlichen Anordnung dies dem Provider ausdrücklich untersagt wird, "um eine Behinderung des betreffenden Strafverfahrens zu vermeiden".

Herausgabeanordnungen für Teilnehmer- und Zugangsdaten, um beispielsweise die Identität eines Nutzers zu ermitteln, können für alle Straftaten erlassen werden. Bei Verkehrs- und Inhaltsdaten geht dies nur bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden. Ausnahmen sind bei Computerdelikten, Hackerangriffen, terroristischen Aktivitäten und Kindesmissbrauch vorgesehen.

Keine "Transaktionsdaten"

Das EU-Parlament sieht bei der Herausgabe von Bestandsdaten und IP-Adressen zur Identitätsfeststellung in einem neuen Artikel 8a zusätzliche Vorgaben vor. Auch in diesem Fall muss die Vollstreckungsbehörde parallel informiert werden. Die Anfragen sollen innerhalb von zehn Tagen beantwortet werden, in eiligen Fällen innerhalb von 16 Stunden.

Darüber hinaus strich das Parlament in seinem Vorschlag konsequent den Begriff "Transaktionsdaten" heraus, den die Kommission neben den Teilnehmer-, Zugangs- und Inhaltsdaten etablieren wollte. Das Parlament will stattdessen "Verkehrsdaten" (traffic data) verwenden, worunter beispielsweise Sende- und Empfangsdaten oder Daten über den Standort des Geräts, Datum, Uhrzeit, Dauer, Größe, Route und Format der Kommunikation fallen.

Das Europaparlament wollte eigentlich schon im Frühjahr über den Vorschlag abstimmen, doch das Thema ist stark umstritten.

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Verweis auf unterschiedliche Rechtssysteme 
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