Wann kommt das Recht auf die eigene Ladestation?
Was aber soll ein Elektroautobesitzer machen, wenn die anderen Eigentümer der Installation nicht zustimmen? Da gilt es erst einmal abzuwarten. Der Bundesrat hat im vergangenen September bereits einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Zustimmungspflicht in Paragraf 22, Abs. 1 WEG "für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug" aufhebt. Die Bundesregierung hat den Entwurf im November 2016 in den Bundestag eingebracht, allerdings mit dem Hinweis, "zu Beginn der nächsten Legislaturperiode" eigene Vorschläge zur Änderung des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zu unterbreiten.
Es sei "tatsächlich unwahrscheinlich", ließen die Bundestagsfraktionen von Union und SPD auf Anfrage von Golem.de verlauten, dass der Entwurf in dieser Legislaturperiode noch abschließend behandelt werde. Diese oder die nächste Koalition täte ohnehin gut daran, den gut gemeinten, aber praxisfernen Entwurf des Bundesrates in dieser Form nicht zu beschließen. Denn es wäre keine gute Idee, einem Eigentümer ohne jede Vorgaben die Installation einer Ladestation oder einer Ladesteckdose zu erlauben. Genau so sinnvoll wäre es, jedem Eigentümer oder Mieter einen Kamin zu erlauben, wenn das Haus keinen Schornstein hat. Spätestens dann, wenn wegen eines fehlenden Lastmanagements der Strom im ganzen Haus ausfällt, wäre der Ärger groß. Streit dürfte es auch geben, wenn nach ein paar Ladestationen plötzlich Schluss ist, weil die Reserve nicht mehr ausreicht.
EU-Kommission plant Kabelpflicht
Zudem würde die Gesetzesänderung bedeuten, dass automatisch nach Paragraf 16, Abs. 6 WEG nur solche Eigentümer die Installation überhaupt nutzen können, die dem Antrag zugestimmt haben. Gleichzeitig müssten sie dann dafür bezahlen, ohne dass zwischen einer allgemeinen Grundinstallation, von der alle profitieren können, und der nur individuell nutzbaren Ladebox unterschieden wird.
Geht es nach den Plänen der EU-Kommission, wird künftig bei Neubauten sogar eine komplette Vorkabelung aller Stellplätze vorgeschrieben. So heißt es in dem Entwurf einer Richtlinie zur Gebäudeeffizienz: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in neuen Wohngebäuden und in Wohngebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, die jeweils über mehr als zehn Parkplätze verfügen, Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen." Eine solche Vorschrift ergibt aber nur dann Sinn, wenn auch die Hausanschlüsse so "vorverkabelt" werden müssen, dass sie die Ladeleistung für alle Stationen liefern können.
Angesichts der genannten Probleme und Entwicklungen könnte es sinnvoll erscheinen, mit der Installation in einer größeren Garage noch etwas zu warten, bis bestimmte technische und rechtliche Probleme gelöst sind. Man könnte die angekündigten Gesetzesaktivitäten aber auch als Warnhinweis nehmen und vorher eine eigene Lösung finden, die die Interessen aller Eigentümer wahrt. Wenn einzelne Eigentümer erst einmal einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Ladeboxen durchsetzen können, könnte es schwieriger werden, eine langfristig bessere Gesamtlösung durchzusetzen. Dass die Regierung in Sachen Elektromobilität nicht unbedingt auf sinnvolle Förderung, sondern auf Symbolpolitik setzt, hat schließlich die Elektroautoprämie bewiesen.
Nachtrag vom 19. April 2017, 15:14 Uhr
BMW will nach eigenen Angaben von Mitte dieses Jahres an Ladestationen mit Lastmanagement anbieten. Dabei handele es sich aber nicht um eine Keba Master-Box, sondern um eine BMW iWallbox Connect als Master und bis zu 15 BMW iWallboxen Plus als Slave. Zudem teilte das Unternehmen auf Anfrage mit, dass ein FI vom Typ B in der iWallbox integriert sei.
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