Elektroautos: Hamburg will künstlichen Motorenlärm verbieten
Wenn es nach dem Willen der rot-grünen Koalition in Hamburg geht, sollen Elektroautos bei höheren Geschwindigkeiten keinen künstlichen Lärm verursachen dürfen. Das geht aus einem Antrag(öffnet im neuen Fenster) (PDF) der Regierungsfraktionen hervor, der ein entsprechendes Verbot auf Bundesebene fordert. Der Hamburger Senat soll aufgefordert werden, sich im Bundesrat für ein solches Verbot einzusetzen.
Bei niedrigen Geschwindigkeiten müssen Elektroautos künstliche Geräusche erzeugen, damit Fußgänger oder Radfahrer diese besser akustisch wahrnehmen können. Doch die Vorschrift gilt nur bis Tempo 20, das bei höheren Geschwindigkeiten der Autos wegen der Abrollgeräusche der Reifen ohnehin laut genug sind.
Grüne: Pläne sind "schlechter Scherz"
Dem Antrag zufolge gibt es in der Autoindustrie Bestrebungen, E-Autos auch über die niedrigen Geschwindigkeiten hinaus mit künstlichem Lärm nachzurüsten. "Die Autos sollen klassische Verbrennergeräusche imitieren, dadurch bestimmte Zielgruppen ansprechen und die Unterschiede zu den 'gewohnten' Verbrennerfahrzeugen reduzieren", heißt in dem Antrag der Abgeordneten Rosa Domm (Grüne) und Ole Thorben Buschhüter (SPD).
Dem Antrag zufolge sollten Elektroautos "den Mehrwert, dass sie deutlich leisere Fahrzeuge sind, nicht verspielen, sondern dazu beitragen, unsere Städte leiser und sauberer zu machen."Domm bezeichnete entsprechende Pläne von Autoherstellern in einer Mitteilung(öffnet im neuen Fenster) als "schlechten Scherz".
Neue UN/ECE-Regelung beschlossen
Bislang waren künstliche Motorengeräusche nicht in den internationalen Zulassungsverordnungen geregelt. Im Juni 2026 verabschiedete die zuständige UN/ECE-Arbeitsgruppe 29 eine Ergänzung(öffnet im neuen Fenster) (PDF) der UN/ECE-Regelung Nr. 51 zu Geräuschemissionen von vierrädrigen Fahrzeugen.
Darin wird ein "verstärktes Außengeräusch" (Enhanced Exterior Sound (EES)) als ein Geräusch definiert, das "von einem oder mehreren aktiven Systemen erzeugt wird, die in einem Fahrzeug zu dem Zweck installiert sind, die Außengeräuschemission des Fahrzeugs zu verstärken".
Der Regelung zufolge muss der zusätzliche Lärm beim Einschalten des Fahrzeugs immer deaktiviert sein und vom Fahrer bewusst aktiviert werden. Unter 20 km/h gilt die UN-Regelung 138 zum sogenannten Acoustic Vehicle Alerting System (Avas). Im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h bis 80 km/h müsse das vom Fahrzeug abgegebene Geräusch den Anforderungen der Regelung 51 entsprechen, heißt es weiter.
Die Geräuschgrenzwerte der Regelung Nr. 51(öffnet im neuen Fenster) hängen von der Motorleistung und dem Fahrzeuggewicht ab. Schon bei einer Leistung von mehr als 150 kW (204 PS) ist ein Geräuschpegel von 80 dB(A) zulässig.
Die Hamburgische Bürgerschaft soll am 16. September 2026 über den Antrag abstimmen. Anschließend müsste Hamburg versuchen, im Bundesrat eine Mehrheit für den Vorstoß zu finden und eine Gesetzesänderung zu initiieren. Aktuell regelt Paragraf 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(öffnet im neuen Fenster) (StVZO) die Geräuschentwicklung bei Pkw. Dieser verweist auf die EU-Verordnung 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen(öffnet im neuen Fenster), die sich wiederum auf UN-Regelung Nr. 51 bezieht.
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