Elektroautos: Die exklusiven Bedingungen für das neue KfW-Solarprogramm
Am 26. September 2023 geht es los: Von diesem Tag an können bei der staatlichen Förderbank KfW Anträge für das neue Programm "Solarstrom für Elektroautos" gestellt werden. Mit bis zu 10.200 Euro bezuschusst der Bund den "Erwerb und die Errichtung eines fabrikneuen Gesamtsystems zur Eigenstromerzeugung und -nutzung für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von Wohngebäuden" . Profitieren können nur Personen, die Eigentümer eines selbst bewohnten Gebäudes sind und ein vollelektrisches Auto besitzen oder selbst bestellt haben. Privatnutzer elektrischer Dienstwagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) stellte das KfW-Programm 442 Anfang September 2023 vor . Zwar gibt die Bundesregierung 500 Millionen Euro für das Programm aus. Doch angesichts der hohen Fördersumme könnten davon nur 50.000 Antragsteller profitieren, wenn der maximale Förderbetrag jeweils ausgeschöpft würde.
Förderung größenabhängig
Um diesen zu erhalten, müssen jedoch zahlreiche Bedingungen erfüllt sein, die die KfW inzwischen in einem elfseitigen Merkblatt (PDF)(öffnet im neuen Fenster) veröffentlichte. Demnach muss das Gesamtsystem aus einer Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Spitzenleistung, einem Solarstromspeicher mit mindestens 5 kWh nutzbarer Speicherkapazität und einer nicht öffentlichen Wallbox mit mindestens 11 kW Ladeleistung bestehen.
Die Förderung wird in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen Komponenten ausgezahlt. So gibt es bei der PV-Anlage 600 Euro pro kWp Spitzenleistung (abgerundet auf ganze kWp), wobei die maximale Fördersumme 6.000 Euro beträgt. Beim Speicher zahlt der Staat 250 Euro pro kWh nutzbare Speicherkapazität (abgerundet auf ganze kWh). In diesem Fall beträgt die maximale Förderung 3.000 Euro.
Förderfähig sind jedoch nicht nur die Komponenten. So können auch elektrische Installationsarbeiten, das Energiemanagementsystem oder eine Verstärkung des Netzanschlusses gefördert wird. Entscheidend ist, dass die Gesamtkosten den Zuschussbetrag überschreiten. Ebenso wie bei der früheren Wallbox-Förderung (KfW 440) muss der restliche Strom zum Laden des Autos aus erneuerbaren Energien stammen.
Sonderzuschuss für bidirektionales Laden
Beim neuen Programm wird die Wallbox pauschal mit 600 Euro bezuschusst. Einen zusätzlichen Innovationsbonus in Höhe von 600 Euro gibt es für die Anschaffung einer Wallbox, die für bidirektionales Laden geeignet ist. Laut Merkblatt muss die Station in der Lage sein, "auch das Entladen von Energie aus der Batterie des Elektroautos zum Verbrauch im Stromnetz des Gebäudes (Vehicle-to-Home) zu ermöglichen" . Eine Einspeisung ist das Stromnetz (Vehicle-to-Grid/V2G) ist daher nicht erforderlich. Auch muss nicht nachgewiesen werden, dass das Auto für bidirektionales Laden geeignet ist.
Denn das bidirektionale Laden steht weiterhin noch am Anfang. Kurioserweise listet die KfW nur eine einzige bidirektionale Wallbox auf(öffnet im neuen Fenster) , die gefördert wird. Dabei handelt es sich um das Sigen EV DC Charging Modul des chinesischen Anbieters Sigenergy(öffnet im neuen Fenster) . Dieses Modul wird derzeit allerdings nur in dem Komplettpaket Sigenstor(öffnet im neuen Fenster) des Anbieters vertrieben.
Bei den nicht bidirektionalen Wallboxen ist die Auswahl in der Liste hingegen deutlich größer. Details zu den Anforderungen finden sich in der Förderrichtlinie des Verkehrsministeriums (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Entsprechende Listen für die übrigen Komponenten wie PV-Modulen, Wechselrichtern und Batteriespeichern gibt es jedoch nicht.
Die Förderung ist nur möglich, wenn alle drei Komponenten "fabrikneu" sind.
Erweiterung von PV-Anlagen möglich
Das bedeutet, dass bestehende Anlagen generell nicht gefördert werden. Allerdings gilt das nicht für Erweiterungen bestehender Anlagen. Wer bereits eine PV-Anlage besitzt, kann diese um eine Erzeugungsleistung von mindestens 5 kWp erweitern und sich einen neuen Wechselrichter zulegen. Möglich wäre auch die Neuanschaffung einer parallelen PV-Anlage mit mindestens 5 kWp. Die Anschaffung von Speicher und Wallbox wäre in beiden Fällen ebenfalls noch erforderlich.
Die Erweiterung eines bereits bestehenden Batteriespeichers um zusätzliche 5 kWh ist laut KfW jedoch nicht möglich. Wer bereits eine Wallbox besitzt, muss sich zwingend eine neue anschaffen. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn eine installierte Wallbox bereits von der KfW bezuschusst worden war.
Keine Eigenleistungen möglich
Weiterhin schreibt die KfW vor, dass keine Eigenleistungen vorgenommen werden dürfen. "Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gesamtsystems durch ein zugelassenes Installationsunternehmen erfolgt" , heißt es auf der Internetseite(öffnet im neuen Fenster) .
Von der Förderung können längst nicht alle Fahrer von Elektroautos profitieren. Denn das Fahrzeug muss auf eine in dem Haushalt lebende Person zugelassen sein. Dazu zählen gewerblich geleaste oder abonnierte Fahrzeuge ausdrücklich nicht. Auch private genutzte Dienstwagen, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Zudem muss der Antragsteller mindestens sechs Jahre lang ab Inbetriebnahme des Gesamtsystems ein Elektroauto nutzen. Sollte die Zulassung erst später erfolgen, gelten die sechs Jahre vom Zeitpunkt der Zulassung an. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des Autos ist möglich. Bei einem privat geleasten E-Auto muss der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Monaten aufweisen. Kleinunternehmer können ebenfalls von der Förderung profitieren, wenn ein Firmenauto auf den Antragsteller selbst angemeldet ist und nicht steuerlich vom Unternehmen abgesetzt wird.
Keine Förderung für Miet- und Eigentumswohnungen
De facto werden mit dem Programm nur Eigentümer von selbst genutzten Eigenheimen oder Mehrfamilienhäusern gefördert. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind generell ausgeschlossen. Das gilt auch für Neubauten vor Einzug, ausschließlich vermietete Objekte, Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen, Maßnahmen am Zweitwohnsitz, Eigentumswohnungen und Unternehmen. Gemischt genutzte Gebäude sind förderfähig, wenn die Wohnnutzung mehr als 50 Prozent der Gebäudenutzfläche ausmacht.
Für den Antrag ist zunächst nur erforderlich, die jeweiligen Kosten für die drei Komponenten anzugeben. Nach erfolgter Zusage haben die Antragsteller 24 Monate Zeit, die Rechnungen einzureichen. Dies ist erstmals von März 2024 an möglich. Spätestens sechs Monate nach dem Datum der letzten Rechnung sollte die Umsetzung des Projektes nachgewiesen werden.
Kritik an dem Förderprogramm kam unterdessen vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). "Von dem neuen Förderprogramm profitieren nur Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden – also genau diejenigen, die eher mehr verdienen und bereits von anderen Förderungen profitiert haben, zum Beispiel von der E-Autokaufprämie" , sagte Verbraucherschützer Gregor Kolbe der Nachrichtenagentur dpa. Die Förderung sei somit "alles andere als sozial" .
Nachtrag vom 25. September 2023, 14:37 Uhr
Auf Anfrage von Golem.de teilte Sigenergy mit: "Das Sigen EV DC Charging Modul ist nur als Zusatzmodul zum Sigenstor erhältlich und kann auch zukünftig nicht einzeln bezogen werden. Es handelt sich hierbei genaugenommen nicht um eine Wallbox." Es sei nicht sinnvoll, den Einzelpreis des Moduls zu nennen, da dieses nur als aufpreispflichtige Option zum Sigenstor erhältlich sei und damit in die Gesamtpreiskalkulation mit PV-Anlage, Batterien und Installationskosten einfließe. "Eine andere Nutzung des Sigen EV DC Charging ist im Zusammenhang mit der KfW442-Förderung nicht möglich" , hieß es weiter.
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