Einsparverordnungen: So sollen Verwaltung, Bürger und Firmen Energie sparen

Das Bundeswirtschaftsministerium will mit zwei neuen Energieeinsparverordnungen den Verbrauch von Gas und Strom senken. Die Verordnungen enthielten "Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren vor allem die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte" , hieß es am Wochenende aus Regierungskreisen. Neben der Einsparung von Gas solle auch der Stromverbrauch sinken, um die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) appellierte an die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Privathaushalte, möglichst viel Gas einzusparen. "Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt" , sagte der Minister.
Aktuell sei die gesetzlich vorgegebene Füllmenge zum 1. September von 75 Prozent "nahezu schon erreicht" . Die Gaszuflüsse aus Norwegen, Großbritannien und anderen Ländern hielten ihr hohes Niveau. Gleichzeitig stagnierten die Lieferungen Russlands durch die Nordstream-1-Pipeline bei 20 Prozent.
Kurzfristige Maßnahmen zum 1. September 2022
Die geplanten kurzfristigen Maßnahmen müssen nur vom Bundeskabinett beschlossen werden und sollen zum 1. September 2022 in Kraft treten. In öffentlichen Liegenschaften will Habeck damit eine Höchsttemperatur von vorübergehend 19 Grad Celsius festlegen. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liege für Büros bei 20 Grad. Kliniken und Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen würden davon ausgenommen. Die 19-Grad-Regel soll künftig auch für Unternehmen umgesetzt werden können. Dazu werde die geltende Mindesttemperatur um 1 Grad auf 19 Grad Celsius gesenkt.
Zudem sollen in öffentlichen Gebäuden "keine Boiler und Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung an Waschbecken mehr genutzt werden, sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen" . Öffentliche Räume, in denen Personen sich nicht regelmäßig aufhalten, sollen nicht mehr geheizt werden. Dazu zählen beispielsweise Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume. Eine Ausnahme gilt für "sicherheitstechnische Anforderungen" . Gebäude oder Denkmäler sollen nicht mehr aus rein repräsentativen oder ästhetischen Gründen beleuchtet werden.
Die kurzfristigen Maßnahmen, die zum 1. September umgesetzt werden, betreffen auch Privathaushalte. So sollen Mieter die Möglichkeit erhalten, eine laut Mietvertrag vorgeschriebene Mindesttemperatur in gemieteten Räumen unterschreiten zu können. "Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden" , hieß es weiter. Die Beheizung von gas- und strombeheizten privaten Pools im Innen- und Außenbereich wird mit der Verordnung untersagt. Das bezieht sich jedoch nur auf nicht gewerblich genutzte Pools.
Bestimmte Unternehmen müssen künftig die Privathaushalte über Energiesparmöglichkeiten informieren. Gasversorger sowie Eigentümer von größeren Wohngebäuden werden verpflichtet, ihre Kunden beziehungsweise Mieter "über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die damit verbundenen Kosten und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren" . Ebenfalls sollen beleuchtete Werbeanlagen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet werden.
Mittelfristige Maßnahmen vom 1. Oktober 2022
Eine weitere Verordnung, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll, bedarf der Zustimmung der Länder. Die darin vorgesehenen mittelfristigen Maßnahmen "zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab" .
So sehen die Pläne eine Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung vor. "Dazu gehört es zum Beispiel, die Vorlauftemperaturen zu senken oder nachts weniger zu heizen. Diesen Heizungscheck müssen alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen durchführen" , heißt es.
Ebenfalls geplant ist eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich. "Diesen Abgleich sollen künftig alle Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis vornehmen, insofern er bisher nicht durchgeführt wurde" , schreibt die Regierung. Zudem müsse der Austausch ineffizienter, ungesteuerter Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizungen verbindlich werden.
Darüber hinaus werden Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr vom 1. Oktober 2022 an verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.



