Einigung mit BVMV: DJs sollen der Gema einmalig 125 Euro zahlen

Die Gema hat sich laut einer Mitteilung ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ) der Verwertungsgesellschaft mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter ( BVMV(öffnet im neuen Fenster) ) sowie dem Berufsverband Discjockey ( BVD(öffnet im neuen Fenster) ) über eine neue Tarifstruktur für DJs geeinigt. Statt der bisherigen Forderungen , die Ende Februar 2013 bekannt wurden, kommen auf Discjockeys nun wesentlich geringere Kosten zu.

Die Gema beharrt zwar darauf, dass das Vervielfältigen von Musikdateien von den DJs selbst zu bezahlen ist. Den entsprechenden Gema-Tarif VR-Ö(öffnet im neuen Fenster) gibt es in gegenwärtiger Form schon seit dem Jahr 2007, bisher bestanden die Rechteverwerter aber nicht darauf, ihn auch auf DJs anzuwenden. Der VR-Ö regelt die Abgaben, die für die Vervielfältigung von Musik zu bezahlen sind, wenn diese Kopien für öffentliche Aufführungen vorgesehen sind. Bisher bezahlten Clubbetreiber dafür den so genannten Laptop-Zuschlag, dieser entfällt ab dem 1. April 2013.
Daher will die Gema nun DJs in die Pflicht nehmen. Statt den zuerst verlangten 13 Cent pro Musikdatei, die zudem jährlich bezahlt werden sollten, bietet die Gema jetzt einen Pauschaltarif an. Unabhängig von der Größe der Musikarchive können diese einmalig für unbegrenzte Zeit für 125 Euro lizenziert werden. Bedingung: Die Kopien für öffentliche Vorführungen müssen vor dem 1. April 2013 erstellt werden. DJs sind also gut beraten, in den nächsten beiden Wochen eine möglichst große externe Festplatte mit ihrem gesamten Repertoire zu befüllen und nur diese für Auftritte zu verwenden.
Keine Abgaben für RAIDs und Backups
Denn für jede weitere Kopie sollen 13 Cent pro Musikstück bezahlt werden, wenn die Kopie für Aufführungen genutzt werden soll. Wächst die Musiksammlung also beispielsweise, indem der DJ früher gekaufte CDs als Audiodateien auf die Festplatte überspielt, so sind diese im folgenden Jahr einzeln zu lizenzieren. Die Pauschale für bestehende Dateien kann bis zum 31. Dezember 2013 bei der Gema beantragt werden.
Viele der nach Bekanntwerden der DJ-Abgaben gestellten Fragen hat die Gema in einer FAQ ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ) beantwortet. So ist es beispielsweise nicht nötig, aus legalen Quellen erworbene Musikdateien erneut zu lizenzieren – sofern daraus keine Kopien erstellt werden. Der Download sollte also direkt in das auch für Auftritte genutzte Musikarchiv erfolgen. Als Beispiel nennt die Gema nur iTunes, der Verein sagte Golem.de aber, dass auch andere lizenzierte Anbieter wie Amazon unter diese Regelung fallen.
Die FAQ erklärt auch, dass das Erstellen von Backups oder RAID-Systeme durch technisch bedingte Kopiervorgänge nicht von den Abgaben betroffen sind. Lediglich das Zurückspielen eines kompletten Backups ist zu bezahlen. Hat die externe Festplatte aus unserem Beispiel einen Defekt, und wird deren Backup auf ein neues Gerät gespielt, so kann man laut der Gema wieder die Pauschale von 125 Euro in Anspruch nehmen. Eine Einzelabrechnung anhand der tatsächlich gespielten Titel, die sich durch die automatisch erstellte Playlist einer DJ-Software leicht erstellen ließe, schließt die Gema in ihrer FAQ aus. Das, so der Verein, sehe das "derzeitige Lizenzierungsmodell" nicht vor.
Promo-CDs dürfen in Dateien verwandelt werden
Auch so genannte Promo-CDs sind von der Lizenzierung ausgenommen, selbst wenn ein DJ daraus Audiodateien erstellt. Für diese von Musiklabels an DJs verteilten Muster gilt die bisherige Freistellungsregelung, die sich auch auf Downloads bezieht. Verantwortlich für die Gema-Abgaben ist dabei der Anbieter der Muster.
Wie bei Tarifverträgen üblich erhalten die Mitglieder der sie anerkennenden Verbände einen Rabatt, bei der 125-Euro-Pauschale oder den 13 Cent pro Stück beträgt er 20 Prozent. Dafür müssen die DJs aber Mitglied entweder im BVMV oder BVD sein.



