EGVP: Empfangsbestätigungen einer Klage sind verwertbar

Wenn ein Anwalt per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine Klage einreicht, reicht eine automatische Empfangsbestätigung aus, auch wenn die Daten aus technischen Gründen nicht ankommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt aber trotzdem das Ausdrucken von Fehlermeldungen.

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EGVP-Empfangsbestätigungen werden akzeptiert (Symbolbild).
EGVP-Empfangsbestätigungen werden akzeptiert (Symbolbild). (Bild: Bay Ismoyo/AFP)

In ihrem Newsletter informiert die Bundesrechtsanwaltskammer (Brak) über einen aktuellen Fall (VGH Hessen, 26.09.2017 - 5 A 1193/17) bezüglich der Bedeutungen von Empfangsbestätigungen beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Hintergrund ist die Klage eines Anwalts, die er per EGVP an das Verwaltungsgericht schickte. Die entsprechende, automatisch generierte Empfangsbestätigung druckte sich der Anwalt aus und heftete sie ab. Doch die Einreichung der Klage gelang nicht, was dem Anwalt erst sehr spät auffiel.

In der Rechtsprechung sind Fristen sehr wichtig. Eine verpasste Frist kann erhebliche Nachteile für Kläger wie auch Beklagten haben. In dem vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Klage nie ankam. Der Anwalt hätte den Eingang rechtzeitig nachweisen müssen, was allerdings nicht mit dem Empfangsbescheid gegeben ist. Der erneute Versuch der Klage wurde demnach nicht zugelassen.

Der Kläger widersprach allerdings: "Als Nachweis für die fristgerechte Klageerhebung diene regelmäßig die vom Server des Empfängergerichts generierte und vom versendenden Anwalt auszudruckende Eingangsbestätigung". Er bezog sich auch darauf, dass selbst ein Sendebericht eines Faxgeräts einen Beweiswert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof in Hessen folgte der Argumentation des Klägers. Der Eingangsbescheid des EGVP-Systems ist ein "Beweis des ersten Anscheins". Damit war die Klageeinreichung, trotz deutlicher Verspätung, nun doch noch erfolgreich.

Technisch interessant: Daten des EGVP-Servers des Verwaltungsgerichts werden nur für sechs Monate vorgehalten, so dass der Empfang beim Gericht gar nicht mehr nachvollziehbar war, da dem Anwalt die fehlende Reaktion des Gerichts erst später auffiel. Ferner betont die Bundesrechtsanwaltskammer, dass das Ergebnis nicht anwendbar ist, wenn die Infrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr ausfällt. Also etwa, wenn gar keine Empfangsbestätigung verschickt wird. In einem solchen Fall hätte der Nachweis des Ausfalls erbracht werden müssen. Die Brak empfiehlt deswegen, in solchen Fällen Fehlermeldungen einer Statusseite auszudrucken. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Nachricht war die Statusseite allerdings komplett ausgefallen.

BeA ist noch nicht wieder in Betrieb

Technisch unklar ist zudem, ob die Rechtsprechung zum EGVP auch auf das Besondere Elektronische Anwaltspostfach (BeA) anzuwenden sind. Das System ist weiterhin nicht nutzbar. EGVP ist deswegen oft noch ein Ersatz und der Classic-Client wurde kürzlich sogar aktualisiert. Die völlig veraltete gekapselte Java-Version wurde Anfang Februar 2018 ausgetauscht und Sicherheitslücken behoben.

Wann das BeA wieder in Betrieb geht, bleibt weiter unklar. Die Brak wartet derzeit auf ein Gutachten und eine Bewertung der auf dem BeAthon vorgetragenen Sicherheitsbedenken. Interessant wird auch, ob der Forderung nach einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nachgekommen wird. Erst auf einer neuen Bewertungsgrundlage will die Brak entscheiden, ob und wann das BeA wieder in Betrieb gehen wird.

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