E-Mail-Lesen erlaubt: Koalition bessert Gesetz zum automatisierten Fahren nach

Die Kritik an den Plänen der Bundesregierung hat offenbar Wirkung gezeigt. Der Gesetzentwurf zum hochautomatisierten Fahren macht nun deutlicher, was Fahrer im Autopilot-Modus machen dürfen.

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Wohin mit den Händen, wenn das Auto künftig selbst lenkt?
Wohin mit den Händen, wenn das Auto künftig selbst lenkt? (Bild: Toru Hanai/Reuters)

Das geplante Gesetz zum hoch- und vollautomatisierten Fahren soll Nebentätigkeiten des Fahrers ausdrücklich erlauben. "Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen (...) vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden", heißt es in einem Golem.de vorliegenden Änderungsantrag des Verkehrsausschusses. Damit reagieren Union und SPD auf Kritik von Bundesrat, Opposition, Verbraucher- und Datenschützern sowie Verkehrsrechtsexperten auf den im Januar vom Kabinett beschlossenen Entwurf. Bereits am kommenden Donnerstag soll die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundestag beschlossen werden.

In der Begründung zu der neuen Regelung heißt es: Der Fahrer "darf daher im Rahmen der Systembeschreibung die Hände vom Lenkrad nehmen, den Blick von der Straße wenden und anderen Tätigkeiten nachgehen, etwa dem Bearbeiten von Mails im Infotainment-System". Unverändert bleibt hingegen der Passus, wonach der Fahrer die Steuerung "unverzüglich" übernehmen muss, "wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen".

Hupen und Vollbremsung als Hinweise

Allerdings werden diese Umstände in der Begründung nun näher erläutert. Demnach müssen sie "so offensichtlich sein, dass diese auch beim Abwenden von der Fahrzeugsteuerung und dem Verkehrsgeschehen erkennbar sind". Dies sei beispielsweise der Fall, "wenn der Fahrer durch das Hupen anderer Fahrzeuge auf Fahrfehler und damit auf technische Störungen des Systems aufmerksam gemacht wird oder wenn das System ohne äußeren Anlass eine Vollbremsung durchgeführt hat". In solchen Fällen müsse der Fahrer die Steuerung auch ohne Aufforderung durch das System übernehmen.

Kritiker hatten am Entwurf der Regierung unter anderem moniert, dass er zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe wie "offensichtliche Umstände" enthalte. Diese Begriffe sind weiterhin im Gesetzestext vorhanden und werden lediglich in der Begründung etwas konkretisiert. Da die genannten Beispiele aber sicher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, dürfte es in der Praxis vermutlich zu Streitigkeiten kommen, ob der Fahrer im Falle eines Systemversagens rechtzeitig und richtig eingegriffen hat. Hätte er zu spät reagiert, müsste dessen Versicherung für den Schaden haften.

Höhere Anforderungen an Hersteller

Die Koalition will darüber hinaus die Anforderungen an die hochautomatisierten Funktionen erhöhen. Demnach müssen die Fahrzeuge nicht mehr "rechtzeitig", sondern "mit ausreichender Zeitreserve" auf die erforderliche Übernahme der Fahrzeugsteuerung durch den Fahrer hinweisen. Zudem muss das automatisierte Fahrzeug "auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung" hinweisen. Die Hersteller sollen künftig "verbindlich erklären", alle Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen.

Teilweise berücksichtigt wurde auch die Kritik von Datenschützern. Der Änderungsantrag stellt klar, dass die Blackbox lediglich Positions- und Zeitangaben speichern soll, wenn das Auto die Steuerung übernimmt oder abgibt sowie in Fällen, in denen "der Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine technische Störung des Systems auftritt". Die Speicherdauer wird von "spätestens nach drei Jahren" auf sechs Monate begrenzt. Ausnahme sind Unfälle, für die der Halter nach Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes haften muss. Dann sollen die Daten nach drei Jahren gelöscht werden.

Unklarheit bei Zugriff auf die Daten

Unklar bleibt weiterhin, wer neben staatlichen Behörden Zugriff auf die Daten verlangen kann. Der Fahrzeughalter muss die Daten demnach herausrücken, wenn sie "zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis erforderlich sind". Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hatte den Bundestag aufgefordert, diese Umstände näher zu regeln. Anders als Voßhoff hält die Koalition die Zwecke zur Nutzung der Daten für ausreichend bestimmt. Die Übermittlung dürfe nur erfolgen, "wenn der Dritte glaubhaft macht, dass die Daten zu dem im Gesetz genannten Zweck erforderlich sind, und zudem glaubhaft macht, dass das betreffende Fahrzeug an dem Ereignis beteiligt war", heißt es in der Begründung.

Die Koalition fügt zudem einen Paragrafen ein, der das Verkehrsministerium in Zusammenarbeit mit der Bundesdatenschutzbeauftragten dazu ermächtigt, per Verordnung die Anforderungen an die Black Box festzulegen. Dabei soll auch sichergestellt werden, dass bei dem Verkauf eines Fahrzeug der Zugriff von Unbefugten auf die Daten verhindert wird.

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