E-Commerce: Regierung beschließt Recht auf Software-Updates

Die Bundesregierung will Unternehmen wie Amazon und Ebay bei ihren Online-Marktplätzen zu "wesentlichen Hinweispflichten" zwingen. Das Bundeskabinett beschloss dazu am Mittwoch in Berlin(öffnet im neuen Fenster) einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes. Mit einem weiteren Gesetz sollen Anbieter digitaler Produkte zu "funktionserhaltenden" Aktualisierungen verpflichtet werden. Das gilt vor allem für Sicherheitsupdates.
Mit den beiden Gesetzen werden mehrere EU-Richtlinien in Deutschland umgesetzt. Die Entwürfe waren Anfang November 2020 vom Bundesjustizministerium veröffentlicht worden . Der Bundestag muss den Plänen noch zustimmen.
Kritik vom Bitkom
Der IT-Branchenverband Bitkom kritisierte die Entwürfe. "Wir beobachten mit Sorge den Trend, dass Unternehmen immer mehr Informationspflichten ohne erkennbaren Mehrwert für Verbraucher erfüllen sollen. Die neuen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen sind zum Teil praxisfern und in ihrer Umsetzbarkeit fragwürdig. Im Ergebnis erzeugen sie vor allem großen Mehraufwand für Unternehmen und Verbraucher werden mit immer mehr Informationsblättern konfrontiert" , sagte Geschäftsleitungsmitglied Susanne Dehmel.
Die Sicherheit von Geräten über Updates zu erhöhen, sei ein richtiges Ziel, hieß es weiter. Der beschlossene Kabinettsentwurf lasse aber noch viele Fragen offen. "Es bleibt völlig unklar, wie lange smarte Geräte künftig aktualisiert werden müssen. Die Erwartungshaltung der Verbraucher muss hier mit Angebotsvielfalt und Preisstabilität in Balance gebracht werden" , sagte Dehmel. Lebenslange Updateverpflichtungen etwa würden zu deutlichen Preissteigerungen bei Produkten und Anwendungen führen.
Lob von den Grünen
Lob kam hingegen von der Opposition. "Endlich kommt die Updatepflicht für Geräte mit digitalem Inhalt, wie Software und Apps. Das ist dringend notwendig, damit Geräte wie Smartphones länger und sicherer genutzt werden können" , sagte die netzpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Tabea Rößner.
Ebenfalls begrüßte sie, dass die Updatepflicht nicht nur während der Gewährleistungszeit gelte, sondern sich an der normalen Verbrauchererwartung an die Lebensdauer messe. "Hier wäre es jedoch wichtig, dass die Bundesregierung zumindest Kriterien nennt, wonach sich die Updatepflicht bemisst. Die Updatepflicht muss aber auch für Hersteller gelten" , forderte Rößner.
Was steht genau in den Entwürfen?
Hauptparameter für Ranking angeben
Der nun beschlossene 49-seitige Gesetzesentwurf (PDF)(öffnet im neuen Fenster) zur sogenannten Modernisierungsrichtlinie sieht einen neuen Artikel 246d im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch(öffnet im neuen Fenster) vor, der "Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen" formuliert. Demnach müssen die Portale den Verbraucher über "die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings" und "die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern" informieren.
Darüber hinaus müssen die Marktplätze bei einem Vergleich von Angeboten über die Anbieter und deren Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte informieren. Ebenfalls dürfen die Verbraucher nicht im Unklaren darüber gelassen werden, wenn Anbieter mit dem Marktplatzbetreiber wirtschaftlich verbunden sind und dadurch das Risiko besteht, dass ein Ranking oder Vergleich beeinflusst wird.
Originalpreise bei Eintrittskarten nennen
Zudem sollen die Kunden künftig auch wissen, ob es sich bei deren potenziellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Dies spielt unter anderem bei der Gewährleistung eine Rolle.
Besser geschützt werden dem Entwurf zufolge auch Käufer von Eintrittskarten, die die Tickets nicht beim Veranstalter selbst erwerben, sondern von Wiederverkäufern über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.
Der bisherige Artikel 246a des Einführungsgesetzes wird unter anderem um einen Passus ergänzt, wonach die Verbraucher darauf hingewiesen werden müssen, wenn ein "Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde" . Wettbewerbshüter stören sich unter anderem daran , dass immer mehr Onlinehändler, Hotelketten Fluggesellschaften und Buchungsplattformen personalisierte Preise etwa abhängig von der IP-Adresse anbieten.
Zugleich will das Justizministerium in einem zweiten Gesetz klassische Verbraucherrechte beim Kauf von Gegenständen wie einer Waschmaschine oder einem Smartphone auf digitale Inhalte und Dienstleistungen ausdehnen. Dazu zählen Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software sowie digitale Dienstleistungen wie soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste.
Updatepflicht für den maßgeblichen Nutzungszeitraum
In dem 104-seitigen Gesetzesentwurf (PDF)(öffnet im neuen Fenster) wird in einem neuen Paragraf 327f des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) verlangt: "Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen."
Der "maßgebliche Zeitraum" ist bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum, in anderen Fällen "der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann" . Laut Gesetzesbegründung ist der Zeitraum nicht auf die Gewährleistungsfrist beschränkt und kann über diese hinausreichen.
Weiter heißt es: "Ein Betriebssystem für ein mit dem Internet verbundenes Gerät wird wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein als eine Anwendungssoftware, für deren Verwendung keine Verbindung mit dem Internet erforderlich ist." Bei Anwendungssoftware hänge die Verbrauchererwartung auch vom konkreten Produkt ab. So könnten regelmäßige Updates bei Steuerberatungssoftware "wegen bestimmter externer Faktoren nach objektiven Maßstäben" notwendig erscheinen.
Haftung auch bei kostenlosen Diensten
Nach Ansicht des Justizministeriums kann der Verbraucher regelmäßige Updates auch "bei komplexen Steuerungsanlagen für Smart-Home-Anwendungen erwarten" . Dasselbe dürfte auch "bei in einem Kraftfahrzeug integrierten Geräten wie Navigationssystemen oder Unterhaltungselektronik gelten" .
Installiert ein Verbraucher ein Update nicht "innerhalb einer angemessenen Frist, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist" , heißt es in dem neuen Paragrafen weiter.
Ausnahme für Open Source
Ausdrücklich schreibt der Entwurf vor, dass Anbieter auch für Rechts- und Sachmängel bei "geschenkten" digitalen Produkten haften, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet. Auch die übrigen Vorschriften zu Verbraucherverträgen über digitale Dienste sind auf solche geschenkten Produkte anzuwenden, sofern mit Daten "bezahlt" wird.
Ausgenommen von den Regelungen sind "Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet" . Allerdings nur dann, "sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden" .



