Updatepflicht für den maßgeblichen Nutzungszeitraum
In dem 104-seitigen Gesetzesentwurf (PDF) wird in einem neuen Paragraf 327f des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) verlangt: "Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen."
Der "maßgebliche Zeitraum" ist bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum, in anderen Fällen "der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann". Laut Gesetzesbegründung ist der Zeitraum nicht auf die Gewährleistungsfrist beschränkt und kann über diese hinausreichen.
Weiter heißt es: "Ein Betriebssystem für ein mit dem Internet verbundenes Gerät wird wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein als eine Anwendungssoftware, für deren Verwendung keine Verbindung mit dem Internet erforderlich ist." Bei Anwendungssoftware hänge die Verbrauchererwartung auch vom konkreten Produkt ab. So könnten regelmäßige Updates bei Steuerberatungssoftware "wegen bestimmter externer Faktoren nach objektiven Maßstäben" notwendig erscheinen.
Haftung auch bei kostenlosen Diensten
Nach Ansicht des Justizministeriums kann der Verbraucher regelmäßige Updates auch "bei komplexen Steuerungsanlagen für Smart-Home-Anwendungen erwarten". Dasselbe dürfte auch "bei in einem Kraftfahrzeug integrierten Geräten wie Navigationssystemen oder Unterhaltungselektronik gelten".
Installiert ein Verbraucher ein Update nicht "innerhalb einer angemessenen Frist, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist", heißt es in dem neuen Paragrafen weiter.
Ausnahme für Open Source
Ausdrücklich schreibt der Entwurf vor, dass Anbieter auch für Rechts- und Sachmängel bei "geschenkten" digitalen Produkten haften, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet. Auch die übrigen Vorschriften zu Verbraucherverträgen über digitale Dienste sind auf solche geschenkten Produkte anzuwenden, sofern mit Daten "bezahlt" wird.
Ausgenommen von den Regelungen sind "Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet". Allerdings nur dann, "sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden".
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