Hauptparameter für Ranking angeben

Der nun beschlossene 49-seitige Gesetzesentwurf (PDF) zur sogenannten Modernisierungsrichtlinie sieht einen neuen Artikel 246d im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor, der "Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen" formuliert. Demnach müssen die Portale den Verbraucher über "die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings" und "die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern" informieren.

Darüber hinaus müssen die Marktplätze bei einem Vergleich von Angeboten über die Anbieter und deren Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte informieren. Ebenfalls dürfen die Verbraucher nicht im Unklaren darüber gelassen werden, wenn Anbieter mit dem Marktplatzbetreiber wirtschaftlich verbunden sind und dadurch das Risiko besteht, dass ein Ranking oder Vergleich beeinflusst wird.

Originalpreise bei Eintrittskarten nennen

Zudem sollen die Kunden künftig auch wissen, ob es sich bei deren potenziellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Dies spielt unter anderem bei der Gewährleistung eine Rolle.

Besser geschützt werden dem Entwurf zufolge auch Käufer von Eintrittskarten, die die Tickets nicht beim Veranstalter selbst erwerben, sondern von Wiederverkäufern über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.

Der bisherige Artikel 246a des Einführungsgesetzes wird unter anderem um einen Passus ergänzt, wonach die Verbraucher darauf hingewiesen werden müssen, wenn ein "Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde". Wettbewerbshüter stören sich unter anderem daran, dass immer mehr Onlinehändler, Hotelketten Fluggesellschaften und Buchungsplattformen personalisierte Preise etwa abhängig von der IP-Adresse anbieten.

Zugleich will das Justizministerium in einem zweiten Gesetz klassische Verbraucherrechte beim Kauf von Gegenständen wie einer Waschmaschine oder einem Smartphone auf digitale Inhalte und Dienstleistungen ausdehnen. Dazu zählen Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software sowie digitale Dienstleistungen wie soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste.

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Clown 14. Jan 2021

Als Cheater erkannt zu werden kann bei den eingesetzten Methoden (wie auch bei...

chefin 14. Jan 2021

Was genau können Hersteller den nun machen? Zuerstmal definieren sie die Lebensdauer...

chefin 14. Jan 2021

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Oekotex 14. Jan 2021

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