E-Commerce: Keine Einschränkungen für Widerrufsrecht bei Onlinekäufen

Die Gründe dafür, warum ein Kunde einen Kauf im Internet widerruft, sind unwichtig. Laut Bundesgerichtshof muss nur die vierzehntägige Frist eingehalten werden, um das Geld zurückzubekommen.

Artikel veröffentlicht am ,
Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher.
Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher. (Bild: Bundesgerichtshof)

Der Bundesgerichtshof hat das Widerrufsrecht für Onlinekäufe gestärkt. Der Widerruf von Fernabsatzverträgen sei ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich, hieß es in der am 16. März 2016 vorgelegten Entscheidung (VIII ZR 146/15). Der Widerruf ist dann wirksam, wenn er fristgerecht innerhalb von 14 Tagen erklärt werde.

Der Kläger hatte über das Internet zwei Matratzen mit einer Tiefpreisgarantie bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und bezahlt wurden. Als der Käufer ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters fand, bat er um Erstattung des Differenzbetrags in der Höhe von 32,98 Euro. Als der Händler sich weigerte, widerrief der Käufer den Kaufvertrag fristgerecht und sandte die Ware zurück.

Kunde soll sein Recht missbraucht haben

Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass der Kunde sein Recht missbraucht habe, und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe nur dazu, dass der Verbraucher die Ware prüfen könne. Der Kunde habe aber nur widerrufen, um seine Forderungen aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen.

Die Klage für die Rückzahlung des Kaufpreises hatte damit in allen Instanzen Erfolg. Dem Kunden steht die Rückzahlung des Kaufpreises zu. "Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es laut Gesetz ausdrücklich nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht", erklärte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.

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u21 17. Mär 2016

Wie so oft im Leben : Alles eine Frage des "kannste das auch beweisen?"

lucky_luke81 17. Mär 2016

HAHAHA ^^

MFGSparka 17. Mär 2016

Ne. Ne ungenutzte Rechtschutzversicherung...

MFGSparka 17. Mär 2016

+1 Nicht nur das Zeug zurück schicken und den Kaufpreis zurück verlangen sondern gleich...



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