DSGVO: Kelber untersagt Facebook-Fanpage der Regierung

Die Bundesregierung soll nach dem Willen des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber den Betrieb ihrer Facebook-Seite innerhalb von vier Wochen einstellen. "Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist. (...) Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten" , teilte Kelber am 22. Februar 2023 mit(öffnet im neuen Fenster) . Das Bundespresseamt (BPA) als Betreiber des Profils habe als Verantwortlicher nicht nachweisen können, "dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden" .
Konkret betroffen ist die Seite facebook.com/Bundesregierung(öffnet im neuen Fenster) mit aktuell 1.082.697 Followern. Dem 44-seitigen Bescheid (PDF) zufolge(öffnet im neuen Fenster) hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen seine Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, "indem es im Zeitraum vom mindestens 25. Mai 2018 bis zum heutigen Tag entgegen der gebotenen Sorgfalt seine Facebook-Fanpage betrieben hat, ohne die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO nachweisen zu können" .
Weiterhin verstoße das Bundespresseamt fahrlässig gegen das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) und gegen Artikel 6 der DSGVO, da es für die Übermittlung der Nutzerdaten an die Facebook-Muttergesellschaft Meta keine Rechtsgrundlage gebe.
Nach Ansicht Kelbers ist es "wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann" . Das dürfe er aber nur, "wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben" . Zur Begründung verwies Kelber auch auf ein Kurzgutachten (PDF)(öffnet im neuen Fenster) der Datenschutzkonferenz (DSK) zum Betrieb von Facebook-Seiten.
Jahrelanger Streit um Fanpages
Die Frage, inwieweit Behörden sogenannte Fanpages auf Facebook und anderen sozialen Medien nutzen können und dürfen, beschäftigt Datenschutzbehörden schon seit Jahren. Kelber hatte bereits im Juni 2021 angekündigt , gegen solche Seiten vorgehen zu wollen. Um eine Fanpage rechtskonform zu betreiben, müsse eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen werden, die den Anforderungen von Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspreche.
Dem Bescheid zufolge konnte Kelber allerdings nur erreichen, dass die Statistikfunktion Facebook-Insights vom BPA abgeschaltet wurde. Das reichte dem Bundesdatenschutzbeauftragen jedoch nicht aus, da seiner Ansicht nach weiter eine gemeinsame Verantwortlichkeit des BPA und von Facebook (Meta) vorliege.
Nach Einschätzung Kelbers muss das BPA zudem die Vorgaben des TTDSG beachten, da der Betrieb einer Fanpage als das Erbringen eines Telemediendienstes zu sehen sei. Jedoch würden die erforderlichen Einwilligungen für die Facebook-Cookies nach Paragraf 25 des Gesetzes nicht eingeholt. Zudem würden die Anforderungen an eine Freiwilligkeit nicht erfüllt.
Das BPA hat laut Kelber die Möglichkeit, innerhalb eines Monats gegen den Bescheid zu klagen.



