DSGVO: Behörden müssen ihre Facebook-Pages abschalten
Behörden sollen bis Jahresende Facebook verlassen. Ab 2022 will der Bundesdatenschutzbeauftragte gegen die Fanpages vorgehen.

Ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage ist für Behörden nicht möglich. Darauf hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber die Bundesbehörden bereits vor zwei Jahren hingewiesen. Nun sollen diese ihre Facebook-Seiten bis zum Ende des Jahres löschen. Kelber kündigte in einem neuen Schreiben an, ab Januar 2022 von den ihm "zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen Gebrauch zu machen."
"Einzelne Ressorts, die Fanpages betreiben, haben mir auf mein Rundschreiben mitgeteilt, dass sie ihre Fanpages als ein wichtiges Element ihrer Öffentlichkeitsarbeit ansehen", schreibt Kelber in dem neuen Brief, auf den er kürzlich auf der dezentralen Social-Media-Plattform Mastodon hingewiesen hatte.
Um eine Fanpage rechtskonform zu betreiben, müsse eine Vereinbarung mit Facebook zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen werden, die den Anforderungen von Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Die Nutzer in Sachen Datenverarbeitung allein auf Facebook zu verweisen, reiche nicht aus, betont der Datenschutzbeauftragte.
Bundesregierung konnte sich nicht mit Facebook einigen
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) hatte Facebook diesbezüglich kontaktiert, allerdings erhielt diese nur ein öffentlich bekanntes Addendum von Oktober 2019, welches aus Sicht der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern unzureichend ist. "Ich habe daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zunächst von Abhilfemaßnahmen abgesehen", erklärt Kelber.
"Dies galt allerdings nur unter der Maßgabe, dass die Verhandlungen mit Facebook nachweisbare Fortschritte machen und erkennbare Aussicht auf einen zeitnahen Erfolg haben." Ein längeres Abwarten sei ihm angesichts der fortdauernden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Nutzer jedoch nicht möglich, schreibt Kelber.
Zudem verweist Kelber auf das sogenannte Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern sei in Drittstaaten nur möglich, wenn dort ein im Wesentlichen gleiches Datenschutzniveau gelte - das sei in den USA jedoch nicht gegeben, betont Kelber.
In dem Schreiben wird zudem auf eine Prüfung der Apps Instagram, Tiktok und Clubhouse hingewiesen. Diese sei zwar noch nicht abgeschlossen, erste Ergebnisse würden jedoch bereits datenschutzrechtliche Defizite zeigen. Kelber empfiehlt daher, die entsprechenden Apps nicht auf dienstlichen Geräten einzusetzen.
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Genau so ist es. Neben Behörden ärgere ich mich auch über die ÖR Sender. Dort findet...
Die Bewertung welches Problem das wichtigere ist, fällt durchaus unterschiedlich aus.
Und für Konsumgüter zu zahlen kommt nicht in Frage? Gut, sehen wir diesen Punkt...
Beispiele aus der Vergangenheit was bei fehlendem Datenschutz passieren kann...