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Drillisch verliert vor Gericht: Countdown-Aktion für Sim24-Mobilfunktarif war rechtswidrig

Drillisch bot über Sim24 einen Aktionstarif mit einer zeitlichen Befristung an, die zweimal verlängert wurde. Laut Gericht war das rechtswidrig.
/ Ingo Pakalski
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Dreimal wurde ein Countdown-Aktionstarifs von Drilisch angeboten - das war rechtswidrig. (Bild: Pixabay)
Dreimal wurde ein Countdown-Aktionstarifs von Drilisch angeboten - das war rechtswidrig. Bild: Pixabay

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor Gericht gegen den Anbieter Drillisch gewonnen. Das Unternehmen warb mit einem befristeten Sonderangebot für die Marke Sim24 und zeigte die noch verbleibende Zeit als Countdown an. Nach dem Ablauf der Frist wurde das Angebot zweimal verlängert.

Dieses Vorgehen war unwahr sowie irreführend und somit rechtswidrig, entschied das Landgericht Hanau, und schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer an. Über Sim24 bot Drillisch am 14. Februar 2025 bis 11:00 Uhr einen sogenannten Valentinstagstarif an. Zum Monatspreis von 9,99 Euro gab es eine Telefon-Flatrate sowie ungedrosseltes Datenvolumen von 50 GByte. Der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren.

Ein Countdown auf der Webseite zählte die Zeit herunter. Nach dem Stichtag wurde das Angebot unter dem gleichen Namen nochmals angeboten. Beim zweiten Countdown wurde eine Befristung bis zum 18. Februar 2025, 11:00 Uhr, angegeben. Nachdem auch diese Aktion geendet hatte, bot Drillisch den gleichen Tarif ein weiteres Mal an, dieses Mal unter der Bezeichnung Power-Surf-Tarif und mit einer Befristung bis zum 21. Februar 2025, ebenfalls 11:00 Uhr.

Interessenten hätten sich mehr Zeit lassen können

Die Verbraucherschützer kritisieren, dass Interessenten aufgrund des ersten Countdowns davon ausgingen, dass der Aktionstarif nur für einen befristeten Zeitraum verfügbar ist. Sie hätten nur ein begrenztes Zeitbudget gehabt, sich für oder gegen den Tarif zu entscheiden. Wenn sie gewusst hätten, dass eigentlich deutlich mehr Zeit zur Verfügung stand, hätten sie sich möglicherweise gegen den Abschluss des Tarifs entschieden. Das Landgericht Hanau verlangte: Wenn ein Anbieter eine zeitliche Grenze für eine Sonderaktion setzt, muss er sich grundsätzlich auch daran halten.

Das Gericht bemängelte, dass Drillisch keine nachvollziehbaren Gründe genannt habe, die ausnahmsweise eine Verlängerung der Sonderaktion rechtfertigen könnten. Außerdem beanstandeten die Verbraucherschützer, dass der entsprechende Aktionstarif auf verschiedenen älteren Tarifen beruhte und unter verschiedenen Bezeichnungen angeboten wurde. Für das Gericht war das irrelevant.

Die Entscheidung des Landgerichts Hanau fiel bereits am 5. November 2025 und wurde durch den Verbraucherzentrale Bundesverband öffentlich gemacht (Az.: 6 O 27/25(öffnet im neuen Fenster) ). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Drillisch legte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein (Az.: 6 U 313/25).


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