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Digitale-Märkte-Gesetz: EU-Kommission droht mit Zerschlagung von IT-Konzernen

Die EU will Missstände bei Plattformen mit einem neuen Gesetz bekämpfen. Als letztes Mittel ist eine Abspaltung von Firmenteilen nicht ausgeschlossen.
/ Friedhelm Greis
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Diesen Wunsch von Internetaktivisten hat die EU-Kommission nun erfüllt. (Bild: Francois Walschaerts/Reuters)
Diesen Wunsch von Internetaktivisten hat die EU-Kommission nun erfüllt. Bild: Francois Walschaerts/Reuters

Mit dem neuen Digitale-Märkte-Gesetz sollen große IT-Konzerne wie Amazon, Google, Facebook oder Apple künftig schärfer kontrolliert werden. Anders als das ebenfalls am Dienstag von der EU-Kommission vorgestellte Digitale-Dienste-Gesetz richtet sich die Märkte-Verordnung ausschließlich an Firmen, die im Internet eine besondere Dominanz erlangt haben. Diese "Torwächter" müssen bestimmte ökonomische Voraussetzungen erfüllen, um unter die Vorgaben des Gesetzes zu fallen. Falls sie die Auflagen nicht erfüllen, drohen ihnen hohe Bußgelder mit bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes oder die Zerschlagung.

Nach Angaben von EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager soll das neue Gesetz(öffnet im neuen Fenster) den Umgang der großen Plattformen mit Daten, deren Interoperabilität und Probleme mit der Bevorzugung eigener Dienste regeln. Anhand vorgegebener Kriterien sollen die Firmen selbst einschätzen, ob sie von dem Digitale-Märkte-Gesetz (engl: Digital Market Act, DMA) betroffen sind.

Mehrere Kriterien sind zu erfüllen

Ein "Torwächter" (Gatekeeper) ist demnach ein Unternehmen, das eine "besondere Bedeutung" im EU-Binnenmarkt hat. Darüber hinaus betreibt es einen "Kernplattformdienst, der einen wichtigen Zugang für Geschäftskunden zum Erreichen von Endnutzern dient" . Außerdem soll das Unternehmen eine "gefestigte und dauerhafte Position in seinen Tätigkeiten" genießen oder eine solche Position in naher Zukunft einnehmen.

Weitere Schwellenwerte sind ein europaweiter Umsatz von 6,5 Milliarden Euro in den vergangenen Jahren oder eine Marktkapitalisierung von 65 Milliarden Euro.

Voraussetzung für den Betrieb eines Kernplattformdienstes ist die Präsenz in mindestens drei Mitgliedstaaten bei insgesamt 45 Millionen monatlich aktiven Endnutzern und 10.000 Geschäftskunden im zurückliegenden Geschäftsjahr. Die "gefestigte und dauerhafte Position" wird wiederum daran festgemacht, dass die Kriterien für den Kernplattformdienst in den zurückliegenden drei Geschäftsjahren erreicht wurden.

Aus den Kriterien ergibt sich, dass Amazon mit seinem Marktplatz oder Google und Apple mit ihren App-Stores als Torwächter gewertet werden dürften. Auch Googles Suchmaschinen oder das soziale Netzwerk Facebook dürften unter das Gesetz fallen.

Anspruchsvolle Anforderungen

Solche Torwächter müssen dann die Forderungen der Artikel 5 und 6 erfüllen. Demnach dürfen sie unter anderem keine personenbezogenen Daten des Kernplattformdienstes mit den personenbezogenen Daten eines weiteren eigenen Dienstes oder Daten eines Drittanbieters verknüpfen. Das würde bedeuten, dass Facebook nicht die Nutzerdaten mit Whatsapp oder Instagram verknüpfen dürfe. Zudem dürfen die Nutzer des Kerndienstes nicht ohne ausdrückliche Zustimmung in andere Dienste des Unternehmens eingeloggt werden.

Eher für Amazon gilt die Vorgabe, dass es Geschäftskunden erlaubt sein muss, dieselben Produkte auf anderen Kanälen zu anderen Preisen und Konditionen anbieten zu dürfen. Auch darf den Geschäftskunden nicht verboten werden, Praktiken des Torwächters den zuständigen Behörden zu melden. Der Torwächter darf zudem nicht von den Geschäftspartnern verlangen, dass sie dessen Identifizierungsdienst anbieten oder nutzen müssen. Eine weitere Vorgabe behandelt Informationspflichten des Torwächters für Werbekunden und Verlage.

Vorgaben für Android und iOS

Artikel 7 soll vor allem verhindern, dass Anbieter wie Google oder Apple über die Betriebssysteme Android und iOS ihre eigenen Softwareprodukte gegenüber der Konkurrenz den Nutzern aufdrängen. So müssen sie dem Nutzer ermöglichen, jede vorinstallierte Software zu deinstallieren. Dabei sind allerdings Einschränkungen möglich, wenn es sich um eine für die Funktionalität des Betriebssystems unverzichtbare Anwendung handelt.

Ebenfalls müssen sie die Nutzung von Drittanbieter-Software und anderer App-Stores ermöglichen. Allerdings dürfen sie trotzdem Maßnahmen ergreifen, dass diese Apps oder App-Stores nicht die Sicherheit des Betriebssystems gefährden. Vor allem Google betrifft das Verbot, beim Ranking von Diensten die eigenen Produkte zu bevorzugen. Anderen Suchmaschinen-Anbietern soll zudem zu fairen und angemessenen Bedingungen der Zugriff zu Suchmaschinendaten ermöglicht werden, beispielsweise zu Suchanfragen, Ranking und Klicks.

Zugriff auf Daten erlauben

Den Geschäftskunden sollen die Torwächter außerdem einen direkten Zugriff auf die Daten gewährleisten, die die Endnutzer mit dem Angebot des Kunden generieren. Ebenfalls soll den Geschäftskunden oder Endnutzern eine "wirksame Portabilität" ihrer Daten ermöglicht werden, wie sie auch schon in der EU-Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen ist.

Diese recht anspruchsvollen Vorgaben müssen aber nicht zwingend jederzeit von allen Torwächtern umgesetzt werden. So kann die Kommission auf Antrag einzelne Verpflichtungen aussetzen. Auch im öffentlichen Interesse ist dies möglich, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Moral, Sicherheit und Gesundheit.

Zerschlagung möglich

Erfüllen die Torwächter die Vorgaben nicht, drohen hohe Strafen von bis zu zehn Prozent des jährlichen Umsatzes. Das sind noch einmal vier Prozentpunkte mehr als beim Digitalen-Dienste-Gesetz, das vor allem den Umgang mit illegalen Inhalten regelt. Doch das ist noch nicht alles.

Um die Einhaltung des Digitale-Märkte-Gesetzes sicherzustellen, kann die EU-Kommission eine sogenannte Marktuntersuchung eröffnen. Eine solche Untersuchung kann unter anderem dazu dienen, die Torwächter zu identifizieren oder festzustellen, dass ein Torwächter systematisch die Vorgaben nicht erfüllt hat. In einem solchen Fall kann die Kommission "strukturelle Abhilfemaßnahmen" beschließen.

In Erwägungsgrund 64 heißt es dazu: "Die Kommission sollte in solchen Fällen befugt sein, jede Art von Abhilfemaßnahmen struktureller oder verhaltensorientierter Art unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ergreifen. Strukturelle Abhilfemaßnahmen wie eine rechtliche, funktionale oder strukturelle Zerschlagung, ein Verkauf eines Unternehmens oder von dessen Teilen, sollten nur dann verhängt werden, wenn es kein gleichermaßen wirksames verhaltensorientiertes Mittel dafür gibt oder ein gleichermaßen wirksames verhaltensorientiertes Mittel für das Unternehmen belastender wäre."

Nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist, will die Kommission eine sechsmonatige Frist bis zu deren Anwendung einräumen. Allerdings ist unklar, wie lange die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten dauern werden. Selbst Vestager rechnet mit anderthalbjährigen Verhandlungen. Die Verordnung dürfte daher frühestens im Jahr 2022 oder noch später in Kraft treten.


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