Neuer Krisenmechanismus beschlossen
So ist es üblich, dass Inhalte, die sich weder im Entwurf der EU-Kommission noch in den Verhandlungspositionen von Parlament und Rat finden, noch in letzter Minute verhandelt und beschlossen werden können. Das betrifft in diesem Fall einen sogenannten Krisenmechanismus. "Im Zusammenhang mit der russischen Aggression in der Ukraine und den besonderen Auswirkungen auf die Manipulation von Online-Informationen wurde dem Text ein neuer Artikel hinzugefügt, in dem ein Krisenreaktionsmechanismus eingeführt wird", erläuterte der Rat.
Dieser Mechanismus werde von der Kommission auf Empfehlung des Rates der nationalen Koordinatoren für digitale Dienste aktiviert. Er soll es ermöglichen, die Auswirkungen der Aktivitäten von sehr großen Onlineplattformen und Suchmaschinen "auf die betreffende Krise zu analysieren und über verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Achtung der Grundrechte zu entscheiden".
Konkrete Kompetenzen unklar
Solche Maßnahmen wurden zuletzt mit einer speziellen EU-Verordnung umgesetzt, die auch zur Folge hat, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google Suchergebnisse mit Inhalten russischer Staatssender auslisten sollen.
Im Falle des Krisenreaktionsmechanismus bleibt aber offen, welche Kompetenzen der EU-Kommission künftig zukommen, um über "verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen" zu entscheiden. Das dürfte erst klarer werden, wenn der endgültige Verordnungstext vorliegt.
Auslistung von kompletten Websites verhindert
Wie fast schon üblich, versuchten Rechteverwerter auch beim DSA noch besondere Regelungen einzufügen. Das war bereits in den Verhandlungen zum DMA versucht worden und am Ende gescheitert. Beim DMA sollten Suchmaschinen und soziale Netzwerke verpflichtet werden, Verlagen einheitliche Tarife für die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte anzubieten.
Beim DSA ging es nun darum, "dass im Falle einer Meldung illegaler Inhalte nicht nur die betreffenden Webseiten, sondern die gesamte Website von der Liste gestrichen, also aus den Suchergebnissen entfernt werden sollte", berichtete das Magazin Euractiv. Dies konnte jedoch verhindert werden.
Ist der DSA das Grundgesetz für das Internet?
Verdient der DSA in Verbindung mit dem DMA nun die Bezeichnung "Grundgesetz für das Internet"? Nach Ansicht des Europaabgeordneten Patrick Breyer trifft dies nicht zu. "Unsere Privatsphäre im Netz wird weder durch ein Recht auf anonyme Internetnutzung noch durch ein Recht auf Verschlüsselung, ein Verbot von Vorratsdatenspeicherung oder ein Recht zur Ablehnung von Überwachungswerbung im Browser (Do not track) geschützt", sagte er zur Begründung.
Breyer verweist damit jedoch auf verschiedene Punkte, die eigentlich durch die E-Privacy-Verordnung geregelt werden sollten. Doch in diesem Fall zeigt sich, dass die Widerstände in den EU-Ländern deutlich größer sind. Das gilt nicht nur für Ermittlungsbehörden und viele Politiker, die kein Recht auf Verschlüsselung oder anonyme Internetnutzung wollen, sondern auch für den Trackingschutz, der von der mächtigen Verlegerlobby abgelehnt wird. Das Verbot einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung wird bislang zumindest vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter Berufung auf die EU-Menschenrechtscharta verteidigt.
Das Digitale-Dienste-Gesetz ist zumindest ein wichtiger Baustein, um die Rechte der Nutzer gegenüber den Internetdiensten zu definieren und europaweit zu harmonisieren. Entscheidend wird wie beim Datenschutz aber sein, wie die Aufsichtsbehörden die Regelungen überwachen und diese von den Gerichten ausgelegt werden.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Kommission soll große Anbieter kontrollieren |
-kwt-
Kommentieren