Digitale-Dienste-Gesetz: EU-Kommission will Ordnung ins Online-Chaos bringen
Das Digitale-Dienste-Gesetz will die Pflichten der IT-Konzerne neu regeln. Für große Anbieter wie Facebook oder Youtube gelten künftig höhere Auflagen.

Gut 20 Jahre nach der wegweisenden E-Commerce-Richtlinie will die EU-Kommission die Internetwirtschaft neu regeln. Das am Dienstag in Brüssel vorgestellte Digitale-Dienste-Gesetz will dabei das sogenannte Providerprivileg nicht aufweichen. Allerdings sehen die 74 Artikel des Entwurfs (PDF) umfangreiche Auflagen vor, was beispielsweise den Umgang mit unzulässigen oder rechtswidrigen Inhalten betrifft.
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Eine generelle Pflicht zur Überwachung der bereitgestellten Inhalte, beispielsweise durch Uploadfilter, wird aber ausdrücklich verneint. Für "sehr große Online-Plattformen" mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU gelten zusätzliche Auflagen. Als Verordnung hätte das Gesetz unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten.
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, engl: Digital Services Act/DSA) ist einer von zwei Rechtsakten, mit denen die Kommission den digitalen Binnenmarkt neu regeln und voranbringen will. Den zweiten Rechtsakt, das Digitale-Märkte-Gesetz (PDF), stellten Digitalkommissar Thierry Breton und Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager ebenfalls vor. Ziel der Gesetze ist es laut Vestager, "Ordnung in das Chaos zu bringen", das in der Online-Welt derzeit noch herrsche. Sie wolle die Online-Welt "sicher und zuverlässig machen", damit man den Inhalten trauen könne.
Umgang mit illegalen Inhalten
Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Löschung von illegalen Inhalten und den Umgang mit Nutzerbeschwerden EU-weit einheitlich zu regeln. Eine "unkontrollierte Regulierungswut", wie sie von der Kommission im deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gesehen wurde, soll damit möglichst der Vergangenheit angehören. Das bisherige Prinzip des Notice-and-Takedown aus der E-Commerce-Richtlinie wird in Artikel 7 des DDG durch ein Prinzip des Notice-and-Action ersetzt.
Allerdings macht das Gesetz - anders als NetzDG - keine konkreten Vorgaben, welche illegalen Inhalte innerhalb welchen Zeitraums entfernt werden müssen. Dabei sind "illegale Inhalte" sehr weitreichend definiert als "alle Informationen, die für sich oder in Verbindung mit einer Aktivität, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen", nicht vereinbar mit dem EU-Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats sind, unabhängig vom genauen Thema oder der Art des Gesetzes.
Digitale-Dienste-Koordinatoren
Die Plattformen sollen ordnungsgemäß eingereichte Beschwerden "zeitnah, sorgfältig und objektiv" bearbeiten. Im Falle einer Löschung von Inhalten sollen dem betroffenen Nutzer die Entscheidungsgründe genannt werden, wozu auch die Angabe des Rechtsverstoßes zählt. Dabei muss dem Nutzer auch auf Rechtsbehelfe hingewiesen werden. Der Plattformen sollen alle Entscheidungen sowie deren Begründungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank publizieren, die jedoch keine personenbezogenen Daten enthält.
Ebenso wie das NetzDG sieht auch das DDG ein internes Beschwerdeverfahren und ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor. Dafür soll es in jedem Mitgliedsland sogenannte Digitale-Dienste-Koordinatoren geben. Auch die Plattformen selbst sollen solche Koordinatoren bestimmen.
Besondere Auflagen gelten für "sehr große Plattformen", mit denen "systemische Risiken" reduziert werden sollen.
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Jährliche Risikoeinschätzung gefordert |
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Noch ein Papiertiger, der die "Großen" kaum jucken wird und den kleinen einheimischen...
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