Providerprivileg und Überwachungsverbot bleiben erhalten
Man muss der Kommission zugutehalten, dass sie an bewährten Prinzipien der E-Commerce-Richtlinie nicht gerüttelt hat. So gilt weiterhin das sogenannte Providerprivileg, das die Anbieter von der Haftung für Inhalte ausnimmt, die sie lediglich durchleiten, cachen oder die von ihren Nutzern veröffentlicht werden. Ebenfalls bleibt das allgemeine Überwachungsverbot erhalten. Zudem verlieren die Provider das Haftungsprivileg nicht, wenn sie freiwillig Systeme einsetzen, um illegale Inhalte zu entfernen.
Neu sind die detaillierten Vorgaben, wie illegale Inhalte gemeldet werden können, wie mit den Meldungen umzugehen ist und welche Möglichkeiten bei Löschungen oder der Ablehnung von Löschanträgen bestehen.
Die neue Internetbehörde
Völlig neu, auch im Vergleich zum NetzDG, ist die Einrichtung eines nationalen Digitale-Dienste-Koordinators. Der EU-Kommission schwebt dabei eine unabhängige Internet-Behörde vor, die die digitalen Dienste regulieren soll. Bei dieser Behörde soll auch das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei strittigen Löschverfahren angesiedelt werden.
Zudem soll der Koordinator sogenannte vertrauenswürdige Lotsen ("trusted flagger") bestimmen können, deren Löschhinweise "ohne Verzögerung" bearbeitet und entschieden werden sollen. Das DDG hält dabei am sogenannten Herkunftslandprinzip fest. Daher ist der Koordinator für diejenigen Unternehmen zuständig, die in seinem Land ihren Sitz haben.
Gerade die Einführung dieser Aufsichtsbehörde wird von der IT-Wirtschaft kritisch gesehen. "Eine Aufsichtsbehörde mit derart grenzenlosem Befugnisspielraum in Kombination mit einem solch massiven Strafrahmen könnte der Entwicklung des digitalen Marktes in der EU nachhaltig schaden", teilte der IT-Branchenverband Eco mit und forderte: "Hier sollten Parlament und Rat in der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes mehr Augenmaß anlegen."
Hohe Geldbußen möglich
Was den erwähnten "massiven Strafrahmen" betrifft, so geht dieser in beiden Verordnungen über den der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinaus. Während die Bußgelder bei der DSGVO auf vier Prozent des Jahresumsatzes gedeckelt sind, können sie beim DDG bis zu sechs Prozent betragen und beim DMA bis zu zehn Prozent erreichen.
Anders als das NetzDG macht das DDG keine konkreten Vorgaben zu der Art der strafbaren Inhalte, die entfernt werden müssen. Hier sollen die nationalen Regelungen greifen. Auch das umstrittene Thema Fake News wird nicht direkt behandelt. Allerdings sieht das DDG durchaus Regelungen vor, die die Verbreitung solcher Inhalte einschränken können.
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