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Digital Networks Acts: Kupferabschaltung ist keine Enteignung

Die Abschaltung alter Kupfernetze in der EU ist keine entschädigungspflichtige Enteignung. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten des Breko.
/ Achim Sawall
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Glasfaser versus Kupferkabel (Bild: DNS:Net)
Glasfaser versus Kupferkabel Bild: DNS:Net

Die Abschaltung von Kupfernetzen im Rahmen des Digital Networks Acts stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum oder die unternehmerische Freiheit dar und ist keine ausgleichspflichtige Enteignung. Zu diesem Ergebnis kommt eine Stellungnahme von Professor Jürgen Kühling(öffnet im neuen Fenster) von der Uni Regensburg im Auftrag des Telco-Verbands Breko(öffnet im neuen Fenster), die Golem vorab vorliegt. Laut dem Experten für Infrastrukturrecht handelt es sich vielmehr um eine "verhältnismäßige Maßnahme zur Unterstützung des Übergangs von Kupfernetzen zu FTTH", was im öffentlichen Interesse liege.

Kühling setzte sich in der Stellungnahme direkt mit einem Gegengutachten von Professor Roberto Mastroianni im Auftrag von Connect Europe(öffnet im neuen Fenster) auseinander und betonte, dass Mastroianni einen zu strengen Maßstab ansetze, der nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übereinstimme. Connect Europe (ehemals ETNO – European Telecommunications Network Operators Association) ist der europäische Branchenverband der ehemals staatlichen Netzbetreiber.

"Daher ist entgegen der Auffassung von Mastroianni keine De-facto-Enteignung, sondern eine Nutzungsregelung anzunehmen", erklärte Kühling.

Leerrohre, Schächte, Gebäude und Wegerechte für Glasfasernetze weiter nutzbar

Das regelbasierte Abschaltverfahren laut Artikel 53-61 des Verordnungsentwurfs für den Digital Networks Act verlange keinen dauerhaften Entzug der Eigentumsposition. Es handele sich rechtlich um eine reine Nutzungsregelung und nicht um eine ausgleichspflichtige Enteignung. Zudem verliere die Infrastruktur ihren Wert nicht vollständig, da Übergangsfristen gewährt würden und physische Teile des Netzes wie Leerrohre, Schächte, Gebäude und Wegerechte für Glasfasernetze weiter nutzbar seien.

Der Eingriff ist laut der Analyse durch gewichtige Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Dazu zählen die Beschleunigung des Glasfaserausbaus, die Förderung des Wettbewerbs sowie ökologische Nachhaltigkeitsziele wie der deutlich geringere Stromverbrauch von FTTH-Netzen im Vergleich zu Kupfer. Zudem handele es sich bei den Kupfernetzen um weitgehend abgeschriebene Infrastrukturen, deren Ertüchtigung in der Vergangenheit auch über Entgelte von Konkurrenten mitfinanziert worden sei.

Wo die Telekom Kupfer abschalten will

Dies sei auch vereinbar mit der unternehmerischen Freiheit: Der Eingriff betreffe lediglich einen Teilbereich der Telekommunikationsnetze. Der Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit bleibe gewahrt, da der allgemeine Netzbetrieb nicht untersagt werde und Netzbetreiber über eigene Kupferabschaltpläne Ausgestaltungsspielräume behielten.

Die Deutsche Telekom will laut Branchenexperten der Wettbewerber nur dort Kupfer abschalten, wo sie selbst Glasfaser ausgebaut hat. Dadurch spart sie sich die doppelten Betriebskosten und Ausgaben für die Instandhaltung. Wo der Marktführer selbst keine Glasfaser verlegt hat, will man DSL so lange weiterlaufen lassen, bis die letzten Kunden, die nicht gewechselt sind, die Betriebskosten nicht mehr decken. In diesen langen Jahren kann die Telekom die bestehenden Netze der Konkurrenz überbauen.


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